22.02.2011

Hessisches FG: Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum tarifbegünstigten Gewinn

Sachverhalt

Der Antragsteller war im Streitjar 2004 als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG (KG) beteiligt, welche ein Flugzeug erwerben und an X verleasen sollte. Nach Ablauf der Leasingzeit sollte X das Flugzeug zu 78 % des Kaufpreises übernehmen. Den Anlegern, und damit auch dem Antragsteller, wurde bei einem zugrundeliegenden Spitzensteuersatz von damals 53 % eine jährliche Rendite von 11 % des eingesetzten Kapitals nach Steuern verspochen. Diese sollte aus den anfänglichen Abschreibungen auf das Flugzeug zum individuellen Steuersatz der Anleger (53 %) sowie durch die Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes nach den §§ 16, 34 EStG bei der Realisierung der stillen Reserven im Rahmen der Veräußerung des Flugzeugs (Kaufpreis minus Buchwert) erzielt werden. Der begünstigte Veräußerungsgewinn (§§ 16, 34 EStG) sollte sich dadurch ergeben, dass mit der Veräußerung des Flugzeugs die Geschäftstätigkeit der KG eingestellt werde.

Entscheidung

Eine steuerliche Begünstigung von Gewinnen aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter im Zuge einer Betriebsaufgabe ist nur dann i. S. d. § 34 EStG privilegiert, wenn sie „im Rahmen der Aufgabe des Betriebs“ anfallen. Für die Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum begünstigten Aufgabegewinn ist daher der wirtschaftliche Zusammenhang mit der ursprünglichen Unternehmenstätigkeit oder mit der Betriebsaufgabe maßgeblich. Das von der KG verfolgte Geschäftsmodell war indes aufgrund der den Kommanditisten versprochenen Konzeption untrennbar mit der Veräußerung des Flugzeugs verbunden. Damit ist die Veräußerung wirtschaftlich der laufenden Tätigkeit der KG zuzuordnen und gehört somit nicht zum begünstigten Aufgabegewinn gem. §§ 16, 34 EStG.

Betroffene Normen

EStG 2002 § 15, § 16 Abs. 1, § 34; AO § 176; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Nr. 1, § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1

Fundstelle

Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 21.01.2010, 5 V 2478/09, DStRE 2011, S. 79, Beschwerde eingelegt, BFH IV B 17/10