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17.12.2012
Unternehmensteuer

JStG 2013: Umsetzung Vermittlungsergebnis offen

Hintergrund

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 12.12.2012 einen Beschluss zum JStG 2013 (BT-Drs. 17/11844) mehrheitlich gefasst. Es kam nicht zu einem einstimmigen Vermittlungsergebnis. Keine Einstimmigkeit war zur generellen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Steuerrecht zu erzielen. Daher ist auch offen, ob der Bundestag diesem Vermittlungsergebnis voraussichtlich in seiner ersten Sitzungswoche im Januar 2013 zustimmen wird.

Vermittlungsergebnis

Nach der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses sollten am bereits im Bundestag beschlossenen JStG 2013 die folgenden Änderungen vorgenommen werden:

  • Hybride Finanzierungen: Ausdehnung der korrespondierenden Besteuerung bei hybriden Finanzierungen. Zahlungen, die nach deutscher Qualifizierung Dividenden darstellen, sollen nur noch von der Bemessungsgrundlage freigestellt werden, wenn sie im Quellenstaat keine Betriebsausgaben darstellen. (3 Nr. 40 Buchstabe d S. 2 u. 3, § 32d Abs. 2 Nr. 4, § 52 Abs. 4d S. 4 – neu – und § 52 Abs. 45 – neu – EStG; § 8b Abs. 1 S. 2 und § 34 Abs. 7 S. 13 – neu – KStG) Die Regelung ist erstmals für den VZ 2013 anzuwenden, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den VZ, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31.12.2012 begonnen hat.
  • Kurzfristiger Eigenhandel: Die vom Finanzausschuss des Bundesrates im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagene Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 8b Abs. 7 KStG auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG bzw. entsprechende Unternehmen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (siehe Deloitte Tax-News) wurde im Vermittlungsausschuss nicht aufgegriffen.
  • Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen: Der BFH hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BFH v. 12.05.2011, VI R 42/10, Zusammenfassung Deloitte Tax-News). Die Anwendbarkeit soll auch nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses dahingehend eingeschränkt werden, dass die notwendigen und angemessenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen behandelt werden können, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. (§ 33 Abs. 3a – neu – , § 52 Abs. 45 – neu – EStG )
  • Steuerpflicht von Streubesitzdividenden: Die Vorschläge des Bundesrates zur Besteuerung von Streubesitzdividenden im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 wurde in der Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses nicht berücksichtigt. Zu diesem Thema wird es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 (sieheDeloitte Tax-News) sehr wahrscheinlich ein eigenes Vermittlungsverfahren geben. Der Bundesrat hatte am 14.12.2012 weder dem Gesetz zugestimmt, noch einen Vermittlungsausschuss angerufen. Bundesregierung und Bundestag haben jetzt die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. 
  • Einschränkung der Verlustverrechnung bei rückwirkender Umwandlung oder Einbringung: Bei rückwirkender Umwandlung oder Einbringung einer Gesellschaft mit hohen stillen Reserven auf eine Verlustgesellschaft sollen die im Rückwirkungszeitraum entstandenen positiven Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers nicht mehr mit den Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden dürfen. Ist der übernehmende Rechtsträger eine Organgesellschaft oder eine Personengesellschaft, sollen die Regelungen entsprechend gelten. (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 – neu – und § 27 Abs. 11 – neu – UmwStG) Nach der Empfehlung des Vermittlungsausschusses soll dies nicht gelten, wenn übertragender und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB sind.
  • Keine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen: Zur beabsichtigten Kürzung der Aufbewahrungsfristen um 2 bzw. 3 Jahre, empfiehlt der Vermittlungsausschuss, von diesem Vorhaben abzusehen.
  • Eindämmung der Gestaltungsmöglichkeiten im ErbStG: Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden sogenannte "Cash-GmbHs" dazu genutzt, die Besteuerung von zum Teil hohen Vermögen ganz zu vermeiden. Der Vermittlungsausschuss empfiehlt eine Erweiterung des Begriffs des schädlichen Verwaltungsvermögens: Danach sollten Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sein, soweit sie nach Abzug der Schulden 10 % des Unternehmenswertes übersteigen. Diese 10 % Grenze der liquiden Mittel sollte jedoch nicht für Banken und Versicherungen sowie auch nicht für Konzern- und Finanzierungsgesellschaften, die andere gewerblich tätige Konzernunternehmen finanzieren, gelten. Daneben empfiehlt der Vermittlungsausschuss klarzustellen, dass Holdinggesellschaften auch dann die Lohnsummenkriterien zu erfüllen haben, wenn sie zwar weniger als 20 Beschäftigte haben, sie aber zusammen mit ihren Tochtergesellschaften diese Beschäftigtengrenze überschreiten. (§ 13a Abs. 1 S. 4 und 5 – neu –, § 13b Abs. 2, § 37 Abs. 8 – neu – ErbStG). 
  • Einmalbesteuerung von ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: Der BFH hat entschieden, dass bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die in einem DBA die Freistellungsmethode vorgesehen ist (§ 50d Abs. 8 EStG), die Anwendung der Freistellung nicht eingeschränkt wird, wenn der andere Vertragsstaat die Besteuerung der betreffenden Einkünfte unterlässt, obgleich ihm das Besteuerungsrecht zusteht; diese Einkünfte blieben gänzlich unbesteuert (§ 50d Abs. 9 EStG, BFH, I R 27/11, Zusammenfassung Deloitte Tax-News). Durch die vom Vermittlungsausschuss empfohlene Neufassung des § 50d Absatz 9 Satz 3 EStG soll die Einmalbesteuerung sichergestellt und Steuermindereinnahmen vermieden werden. (§ 50d Abs. 9 Satz 3, § 52 Abs. 59a Satz 9 – neu – EStG) 
  • Besteuerung von Sondervergütungen bei grenzüberschreitender Mitunternehmerschaft (§ 50d Abs. 10 EStG): Im Hinblick auf die jüngste BFH-Rechtsprechung (BFH v. 08.09.2010,I R 74/09, Zusammenfassung Deloitte Tax-News, Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen) soll die Vorschrift auch nach dem Ergebnis der Beratungen im Vermittlungsausschuss geändert werden. Durch die Änderung der Vorschrift soll eine entsprechende Klarstellung des gesetzgeberischen Willens erfolgen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu dem im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 in das EStG eingefügten § 50d Absatz 10 EStG (BTDrs.16/11108) soll nach Auffassung des Gesetzgebers klargestellt werden, dass Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 2. Hs. und Nr. 3 2. Hs. EStG, die eine inländische Personengesellschaft an ihre ausländischen Gesellschafter zahlt, als Teil des Gewinns der Personengesellschaft besteuert werden können, weil die Behandlung dieser Vergütungen als gewerbliche Einkünfte ein tragender Grundsatz der Besteuerung der Mitunternehmerschaften im deutschen Steuerrecht ist und dies zur Gleichbehandlung von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften führt.
    Eine mögliche Doppelbesteuerung soll in der Weise beseitigt werden, dass eine anteilig auf die betreffenden Einkünfte entfallende ausländische Steuer bis zur Höhe der anteiligen, auf die Sondervergütungen entfallenden inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet wird. (§ 50d Abs. 10, § 52 Abs. 59a Satz 10 – neu – EStG, § 26 Abs. 2 – neu – KStG) 
  • Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven: Mit 50i – neu – EStG soll eine Regelung geschaffen werden, die die Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in den Fällen ermöglicht, in denen aufgrund des bisherigen Rechtsverständnisses der Finanzverwaltung im Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, einer Umstrukturierung oder Überführung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen auf die Besteuerung verzichtet wurde, jedoch weiterhin von einer Steuerverstrickung und somit späteren Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland ausgegangen wurde. Hiermit wird auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung reagiert, die bei späterer Veräußerung oder Entnahme nicht mehr von einem deutschen Besteuerungsrecht ausgeht (siehe BFH, I R 81/09, Zusammenfassung Deloitte Tax-News). (§ 50i – neu –, § 52 Abs. 59c1 – neu – EStG) Der Vermittlungsausschuss hatte sich der Empfehlung des Bundesrats angeschlossen.
  • Maßnahmen gegen RETT-Blocker-Strukturen im GrEStG: Gestaltungen bei großen Immobilientransaktionen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer (RETT-Blocker-Strukturen) sollen durch gesetzliche Regelungen verhindert werden. (§§ 1, 6a, 8, 13, 16, 17, 19, 20 und 23 GrEStG) Der Vermittlungsausschuss übernahm den entsprechenden Vorschlag des Finanzausschusses des Bundesrates.
  • Wertpapierleihe: Der Anwendungsbereich der steuerlichen Grundsätze der Wertpapierleihe wird auf Personengesellschaften als Verleiher ausgeweitet. (§ 8b Abs. 10 KStG) Die Regelung ist erstmals für nach dem 31.12.2012 überlassene Anteile anzuwenden.

Im Vermittlungsausschuss wurde die im Rahmen der Beratungen im Bundestag aufgenommenen Regelung zur Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) bei Strom- und Gaslieferungen im Fall der Stromlieferung beschränkt auf die Konstellation, in der der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne von § 3g UStG sind.

Die vollständige Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit der Ehe wird mehrheitlich vom Vermittlungsausschuss empfohlen, blieb jedoch weiter umstritten.

Fundstellen

Vermittlungsausschuss, Beschlussempfehlung, 12.12.2012, BT-Drs. 17/11844
Bundesrat, Beschluss zum Jahressteuergesetz 2013, 23.11.2012, BR-Drs. 632/12 (Beschluss)
Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates, 13.11.2012, BR-Drs. 632/1/12, Zusammenfassung Deloitte Tax-News
Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag, 25.10.2012, BR-Drs. 632/12, Zusammenfassung Deloitte Tax-News

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