04.03.2010

BFH: Keine Gemeinnützigkeit eines Wettbewerbsvereins

Der BFH hat entschieden, dass ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs nicht gemeinnützig ist, wenn seine Satzung nicht ausschließt, dass er vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder tätig wird. 

Die Steuerbefreiung einer Körperschaft hängt insbesondere davon ab, dass diese im Interesse der Allgemeinheit ausschließlich und selbstlos einen der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke verfolgt und sich der Satzung ein entsprechender Zweck eindeutig entnehmen lässt (§ 60 Abs. 1 AO). 

Nach § 55 Abs. 1 AO erfolgt eine Förderung nur dann selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, insbesondere der Mitglieder, verfolgt werden. Es ist zwar nicht per se schädlich, wenn die Tätigkeit der Körperschaft neben der Allgemeinheit, auch den Mitgliedern zugute kommt. Die Wahrung der Mitgliederinteressen darf jedoch nicht im Vordergrund treten können. Schließt die Satzung dies nicht aus, genügt sie den Anforderungen des § 60 Abs. 1 AO nicht. 

Eine Satzung nach der die steuerbegünstigten Zwecke „im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich Tätigen sowie der Mitglieder“ verfolgt werden, nennt zwar die Mitgliederinteressen gleichrangig neben dem Interesse der Allgemeinheit. Sie macht jedoch nicht deutlich, dass die vorrangige Verfolgung von Mitgliederinteressen unzulässig ist.

Empfehlung
Satzungen betroffener Körperschaften sollten daher überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 06.10.2009, I R 55/08.

Ansprechpartner

Andrea Kochenbach | München