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26.03.2014
Unternehmensteuer

Niedersächsisches FG: Keine modellhafte Gestaltung bei Beteiligung an einem thesaurierenden Investmentfonds

Ein Konzept eines Steuerstundungsmodells i.S.v. § 15b Abs. 2 EStG liegt nicht vor, wenn in einem bereits existierenden Finanzprodukt lediglich individuelles Steuersparpotential erkannt und dieses nutzt wird.

Sachverhalt

Die verheirateten und zusammenveranlagten Kläger erwarben am 18.12.2008 Anteile an dem 2007 errichteten luxemburgischen thesaurierenden Investmentfonds LUX Multi-Flex Madone für 981,84 € je Anteile, die Anschaffungskosten insgesamt betrugen 1.000.000,11 €. In der Kaufabrechnung wurde ein steuerpflichtiger negativer Zwischengewinn i.H.v. 460.288,90 € ausgewiesen, welchen die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen angaben.

Dies fand durch das zuständige Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für 2008 jedoch keine Berücksichtigung, da im vorliegenden Fall ein steuerschädliches Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG vorläge. Aufgrund der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 würden im Gegensatz zu den negativen Zwischengewinnen im Erwerbsjahr 2008 positive Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Im vorliegenden Fall sei in dem Investmentfonds ein entsprechend vorgefertigtes Konzept gem. § 20 Abs. 2b EStG i.V.m. §15b EStG zu sehen, so dass negative Zwischengewinne nicht abgezogen werden könnten.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass es sich bei dem Investmentpapier LUX Multi-Flex Madone um kein „vorgefertigtes Konzept“ im Sinne des § 15b Abs. 2 EStG handele. Ein Fall des § 15b EStG läge vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften erzielt werden sollen, welche dem Steuerpflichtigen in der Anfangsphase der Investition die Möglichkeit böten, Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.

Ein Steuerstundungsmodell setze aber voraus, dass ein Finanzprodukt derart gestaltet werde, dass es Anbietern gezielt die Möglichkeit biete die im Gesetz beschriebenen Steuervorteile zu erzielen. Weiterhin müsse es sich an einen unbestimmten Interessentenkreis wenden oder zur wiederholten Verwendung geeignet sein, wobei der Investor selbst typischerweise passiv auftrete.

Die Kläger hingegen hätten lediglich erkannt, dass der Erwerb eines am Markt bereits existierenden Finanzproduktes ihnen die Erzielung eines einmaligen individuellen Steuervorteils ermögliche. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass das Investmentzertifikat selbst nur deshalb aufgelegt worden sei um den genannten Steuerspareffekt zu erzielen. Ferner liege auch keine Umgehung i.S.v. § 42 AO vor, da die Kläger für die Anlageentscheidung offensichtlich auch außersteuerliche Gründe wie Anlagesicherheit und Ertragsfähigkeit gehabt hätten. Des Weiteren sei der Abschluss von Rechtsgeschäften im Hinblick auf anstehende Steuersatzänderungen an sich schon nicht als rechtsmissbräuchlich zu erachten.

Betroffene Norm

§ 15b EStG a.F.; § 20 Abs. 2b EStG (i.d. für 2008 geltenden Fassung).

Anmerkungen

Revision beim BFH eingelegt (Az.: VIII B 118/13).

Fundstelle

Niedersächsisches Finanzgericht 3.Senat, Urteil vom 26.09.2013, 3 K 12341/11

Weitere Fundstellen

DB vom 07.01.2014, online DB0646320

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