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16.11.2012
Unternehmensteuer

Kleine Unternehmensteuerreform und steuerliches Reisekostenrecht: Empfehlungen der Ausschüsse Bundesrat

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat zum Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts die Einberufung des Vermittlungsausschusses. Der Wirtschaftsausschuss hingegen spricht sich für eine Zustimmung des Bundesrates aus.

Hintergrund

Der Deutsche Bundestag hatte bereits auf seiner Sitzung am 25.10.2012 das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (sog. kleine Unternehmensteuerreform) beschlossen. Das Gesetz beinhaltet Änderungen im Rahmen der ertragsteuerlichen Organschaft, die Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG sowie Vereinfachungen und Vereinheitlichungen im Rahmen des steuerlichen Reisekostenrechts. (siehe Deloitte Tax-News)

Die Ausschüsse des Bundesrates haben nunmehr am ihre Empfehlungen zu dem Gesetzesvorhaben abgegeben. Hieraus sind Tendenzen abzusehen, wie sich der Bundesrat, der sich am 23.11.2012 mit dem Gesetz befassen wird, entscheiden könnte bzw. welche kritischen Punkte des Gesetzesvorhaben noch Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens werden könnten.

Empfehlungen der Ausschüsse

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt, aufgrund der geplanten Staffelung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und der vorgesehenen Anhebung des Verlustrücktrags die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. 

  • Staffelung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand 
    Bei eintägiger Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung solle anstelle des bisher, in dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz, vorgesehenen Pauschbetrags von 12 Euro bei mehr als achtstündiger Abwesenheit ein Pauschbetrag von 9 Euro bei mehr als zehnstündiger Abwesenheit und bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit für den An- und Abreisetag anstelle des bisher vorgesehenen Pauschbetrags von jeweils 12 Euro ein Pauschbetrag von jeweils 9 Euro festgelegt werden.
    Die bislang geplante Regelung gehe nach Angaben des Finanzausschusses Bundesrat über die typischerweise tatsächlich anfallenden Kosten hinaus. 
  • Anhebung des Verlustrücktrags gem. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG Die geplante Anhebung des Verlustrücktrags von 511.500 Euro (bzw. bei Zusammenveranlagung 1.023.000 Euro) auf 1.000.000 Euro (bzw. 2.000.000 Euro) sei nicht erforderlich.
    Die heutige Grenze werde dem Subventionsgedanken hinreichend gerecht; der Verlustrücktrag helfe gerade kleineren und mittleren Unternehmen in der Krise, indem er Liquidität generiere. Eine Anhebung auf die französische Grenze würde hingegen vor allem bei größeren Unternehmen zu reinen Mitnahmeeffekten führen und die öffentlichen Haushalte unnötig belasten.

Der Wirtschaftsausschuss hingegen empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

Fundstelle

Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates vom 13.11.2012, BR-Drs. 633/1/12 
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, 25.10.2012, BR-Drs. 633/12, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

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