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26.02.2013
Unternehmensteuer

Bundesrat beschließt den von den Ländern initiierten Entwurf eines JStG 2013

Der Bundesrat hat den von den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Hamburg und Nordrhein-Westfalen initiierten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 beschlossen. Er enthält zahlreiche Rechtsänderungen, die das deutsche Steuerrecht unter anderem an europäische Vorgaben anpassen sollen. Insbesondere dient der Gesetzentwurf dazu, die Änderungsvorschläge des ursprünglichen JStG 2013 einschließlich des einvernehmlichen Teilergebnisses des Vermittlungsverfahrens umzusetzen. Die strittige Regelung zur steuerlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten ist im Entwurf nicht enthalten.
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Länderinitiative zum Entwurf eines JStG 2013

Die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Hamburg und Nordrhein-Westfalen haben einen Gesetzesantrag zu dem Entwurf eines JStG 2013 eingebracht. Hiermit soll das einvernehmliche Teilergebnis des Vermittlungsverfahrens zum gescheiterten JStG 2013 umgesetzt werden.

Hintergrund

Wegen der Diskussion über die Ausdehnung des steuergünstigen Ehegattensplittings auf eingetragene Lebenspartnerschaften gab es bislang noch keine Einigung zum JStG 2013. In den Verhandlungen des Vermittlungsausschusses konnte bis auf die steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe ein Einvernehmen über das JStG 2013 erzielt werden. Der Deutsche Bundestag hat dennoch am 17.01.2013 den mehrheitlich vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Einigungsvorschlag vom 13.12.2012 (BT-Drs. 17/11844), der die steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften einschloss, insgesamt abgelehnt. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Deutschen Bundestag ist bisher nicht erfolgt.

Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg und Nordrhein-Westfalen

Die Gesetzesinitiative der Länder für ein vom Bundesrat initiiertes Gesetzgebungsverfahren für ein JStG 2013 (ohne Gleichstellung eingetragener Partnerschaften) dient dazu, das einvernehmliche Teilergebnis des Vermittlungsverfahrens zum gescheiterten JStG 2013 umzusetzen. Der Gesetzentwurf kann am 01.03.2013 erstmals im Bundesrat beraten werden. Somit kann es zu zwei parallelen Verfahren kommen, auf der einen Seite, das am 21.02.2013 im Bundestag in erster Lesung beratene Amtshilferichtline-Umsetzungsgesetz, mit Regelungen aus dem gescheiterten JStG 2013 und auf der anderen Seite die Initiative des Bundesrates.

Neben dem Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG) finden sich in dem Gesetzesantrag insbesondere folgende wesentliche Änderungen des gescheiterten JStG 2013 in der Fassung des Vermittlungsausschusses wieder:

  • Hybride Finanzierungen: Ausdehnung der korrespondierenden Besteuerung bei hybriden Finanzierungen. Zahlungen, die nach deutscher Qualifizierung Dividenden darstellen, sollen nur noch von der Bemessungsgrundlage freigestellt werden, wenn sie im Quellenstaat keine Betriebsausgaben darstellen. (3 Nr. 40 Buchst. d S. 2 u. 3, § 32d Abs. 2 Nr. 4, § 52 Abs. 4d S. 4 – neu – und § 52 Abs. 45 – neu – EStG; § 8b Abs. 1 S. 2 und § 34 Abs. 7 S. 13 – neu – KStG) Die Regelung ist erstmals für den VZ 2013 anzuwenden, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den VZ, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31.12.2012 begonnen hat.
  • Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen: Der BFH hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BFH v. 12.05.2011, VI R 42/10). Die Anwendbarkeit soll auch nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses dahingehend eingeschränkt werden, dass die notwendigen und angemessenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen behandelt werden können, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. (§ 33 Abs. 2 S. 4 – neu – EStG) 
  • Einschränkung der Verlustverrechnung bei rückwirkender Umwandlung oder Einbringung: Bei rückwirkender Umwandlung oder Einbringung einer Gesellschaft mit hohen stillen Reserven auf eine Verlustgesellschaft sollen die im Rückwirkungszeitraum entstandenen positiven Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers nicht mehr mit den Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden dürfen. Ist der übernehmende Rechtsträger eine Organgesellschaft oder eine Personengesellschaft, sollen die Regelungen entsprechend gelten. (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 – neu – und § 27 Abs. 11 – neu – UmwStG) Dies soll nicht gelten, wenn übertragender und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB sind. 
  • Eindämmung der Gestaltungsmöglichkeiten im ErbStG: Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden sogenannte "Cash-GmbHs" dazu genutzt, die Besteuerung von zum Teil hohen Vermögen ganz zu vermeiden. Im Gesetzesantrag wird eine Erweiterung des Begriffs des schädlichen Verwaltungsvermögens empfohlen: Danach sollten Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sein, soweit sie nach Abzug der Schulden 10 % des Unternehmenswertes übersteigen. Diese 10 % Grenze der liquiden Mittel sollte jedoch nicht für Banken und Versicherungen sowie auch nicht für Konzern- und Finanzierungsgesellschaften, die andere gewerblich tätige Konzernunternehmen finanzieren, gelten. Daneben soll klargestellt werden, dass Holdinggesellschaften auch dann die Lohnsummenkriterien zu erfüllen haben, wenn sie zwar weniger als 20 Beschäftigte haben, sie aber zusammen mit ihren Tochtergesellschaften diese Beschäftigtengrenze überschreiten. (§ 13a Abs. 1 S. 4 – neu –, § 13b Abs. 2, § 37 Abs. 8 – neu – ErbStG) 
  • Einmalbesteuerung von ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: Der BFH hat entschieden, dass bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die in einem DBA die Freistellungsmethode vorgesehen ist (§ 50d Abs. 8 EStG), die Anwendung der Freistellung nicht eingeschränkt wird, wenn der andere Vertragsstaat die Besteuerung der betreffenden Einkünfte unterlässt, obgleich ihm das Besteuerungsrecht zusteht; diese Einkünfte blieben gänzlich unbesteuert (§ 50d Abs. 9 EStG, BFH v. 11.01.2012, I R 27/11). Durch die Neufassung des § 50d Absatz 9 Satz 3 EStG soll die Einmalbesteuerung sichergestellt und Steuermindereinnahmen vermieden werden. (§ 50d Abs. 9 Satz 3, § 52 Abs. 59a Satz 9 – neu – EStG) 
  • Besteuerung von Sondervergütungen bei grenzüberschreitender Mitunternehmerschaft (§ 50d Abs. 10 EStG): Die Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG soll im Hinblick auf die jüngste BFH-Rechtsprechung (BFH v. 08.09.2010, I R 74/09, Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen) geändert werden. Es soll eine entsprechende Klarstellung des gesetzgeberischen Willens erfolgen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu dem im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 in das EStG eingefügten § 50d Absatz 10 EStG (BT-Drs.16/11108) soll nach Auffassung des Gesetzgebers klargestellt werden, dass Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 2. Hs. und Nr. 3 2. Hs. EStG, die eine inländische Personengesellschaft an ihre ausländischen Gesellschafter zahlt, als Teil des Gewinns der Personengesellschaft besteuert werden können, weil die Behandlung dieser Vergütungen als gewerbliche Einkünfte ein tragender Grundsatz der Besteuerung der Mitunternehmerschaften im deutschen Steuerrecht ist und dies zur Gleichbehandlung von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften führt.
    Eine mögliche Doppelbesteuerung soll in der Weise beseitigt werden, dass eine anteilig auf die betreffenden Einkünfte entfallende ausländische Steuer bis zur Höhe der anteiligen, auf die Sondervergütungen entfallenden inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet wird. (§ 50d Abs. 10, § 52 Abs. 59a Satz 10 – neu – EStG, § 26 Abs. 2 – neu – KStG) 
  • Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven: Mit 50i – neu – EStG soll eine Regelung geschaffen werden, die die Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in den Fällen ermöglicht, in denen aufgrund des bisherigen Rechtsverständnisses der Finanzverwaltung im Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, einer Umstrukturierung oder Überführung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen auf die Besteuerung verzichtet wurde, jedoch weiterhin von einer Steuerverstrickung und somit späteren Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland ausgegangen wurde. Hiermit wird auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung reagiert, die bei späterer Veräußerung oder Entnahme nicht mehr von einem deutschen Besteuerungsrecht ausgeht (siehe BFH v. 28.04.2010, I R 81/09). (§ 50i – neu –, § 52 Abs. 59c1 – neu – EStG) 
  • Maßnahmen gegen RETT-Blocker-Strukturen im GrEStG: Gestaltungen bei großen Immobilientransaktionen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer (RETT-Blocker-Strukturen) sollen durch gesetzliche Regelungen verhindert werden. (§§ 1, 6a, 8, 13, 16, 17, 19, 20 und 23 GrEStG) 
  • Wertpapierleihe: Der Anwendungsbereich der steuerlichen Grundsätze der Wertpapierleihe wird auf Personengesellschaften als Verleiher ausgeweitet. (§ 8b Abs. 10 KStG) Die Regelung ist erstmals für nach dem 31.12.2012 überlassene Anteile anzuwenden.

Die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht wird in einem eigenen Gesetzesantrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen vom 21.02.2013 behandelt (BR-Drs. 137/13).

Fundstelle
BR-Drs. 139/13 (Beschluss)

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