04.03.2010

BFH: Mittelfehlverwendung gemeinnütziger Körperschaften

Der BFH hat zum Ausgleich von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs Stellung genommen. 

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre Mittel grundsätzlich nur für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwenden (sog. Mittelverwendungsgebot). Da es den steuerbegünstigten Körperschaften jedoch erlaubt ist wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu unterhalten, sind Aufwendungen aus dem ideellen Bereich zur Ingangsetzung einer wirtschaftlichen Tätigkeit unschädlich, sofern mit Überschüssen zu rechnen ist. Dabei ist es grundsätzlich unschädlich, wenn zunächst mit – aus dem ideellen Bereich auszugleichenden - Anlaufverlusten zu rechnen ist, sofern diese innerhalb von drei Jahren wieder dem ideellen Bereich zugeführt werden. Die wirtschaftliche Tätigkeit ist allerdings einzustellen, sobald absehbar ist, dass im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Überschüsse mehr erzielt werden. 

Für den Ausgleich von Verlusten eines bestehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dürfen Mittel des ideellen Bereichs nur insoweit verwendet werden, als der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und bis zum Ende des folgendes Wirtschaftsjahres dem steuerbegünstigten Bereich wieder zugeführt werden. Dabei ist auf das Gesamtergebnis des einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes abzustellen. Ein Verlustausgleich im laufenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist zudem insoweit unschädlich als entsprechende Gewinne in den vorangegangenen sechs Jahren dem ideellen Bereich zugeführt wurden.

Fundstelle

BFH-Beschluss vom 01.07.2009, I R 6/08.

Ansprechpartner

Andrea Kochenbach | München