Niedersächsisches FG: Auch die Pauschalsteuer auf nicht als Betriebsausgabe abziehbare Geschenke ist keine Betriebsausgabe
Mit Urteil vom 30.03.2017 hat der BFH entschieden, dass das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine pauschale Einkommensteuer auf eine Zuwendung an Geschäftsfreunde eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt, wenn die Zuwendung zusammen mit der übernommenen Einkommensteuer 35 Euro übersteigt.
BFH, Urteil vom 30.03.2017, IV R 13/14, siehe Deloitte Tax News
Niedersächsisches FG (Vorinstanz):
Nutzt der Zuwendende eines Geschenks, das keine abziehbare Betriebsausgabe darstellt, die Möglichkeit der Pauschbesteuerung nach § 37b EStG für dieses Geschenk, so ist die Pauschalsteuer ein Teil eben dieses Geschenks und somit ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine KG, ist Konzertveranstalterin. Für die von ihr veranstalteten Konzerte gab die Klägerin auch Freikarten an Dritte aus, die im Ergebnis einer Betriebsprüfung und Lohnsteueraußenprüfung als Geschenk als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt und pauschal nach § 37b Abs. 1 EStG besteuert wurden. Die Empfänger der Freikarten konnte die Klägerin nicht benennen.
Im Rahmen der Gewinnermittlung für das Jahr 2012 hatte die Klägerin die von ihr entrichtete Pauschalsteuer nicht erfasst und wurde entsprechend veranlagt. Daraufhin erhob die Klägerin Sprungklage zum FG.
Entscheidung
Die Klage sei unbegründet. Das Finanzamt habe die im Jahr 2012 entrichtete Pauschsteuer zu Recht nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt.
Die Beteiligten im Rahmen der Betriebsprüfung hätten sich darauf geeinigt, dass nicht abziehbare Betriebsausgaben für Geschenke über 35 Euro (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG) vorlägen. Allerdings sei – anders als die Klägerin meint – auch die von ihr nach § 37b EStG entrichtete Pauschsteuer ebenfalls eine Betriebsausgabe, die nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfe.
Die Pauschsteuer sei keine Steuer des Zuwendenden, sondern eine genuine Steuer des Beschenkten. Da die Pauschalbesteuerung gem. § 37b EStG lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer sei und keine eigenständige Einkunftsart begründe, setze sie beim Empfänger dem Grunde nach einkommensteuerbare und einkommensteuerpflichtige Einkünfte voraus (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.2013, VI R 57/11). Es mache – entgegen dem Ansatz der Klägerin – für die vorliegend streitige rechtliche Einordnung der Pauschsteuer keinen Unterschied, ob der Zuwendungsempfänger Arbeitnehmer des Zuwendenden sei oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.2013, VI R 78/12 und BFH-Urteil vom 16.10.2013, VI R 57/11).
Mit der Übernahme der auf das Geschenk entfallenden Steuer, wende der Zuwendende dem Beschenkten einen weiteren Vorteil zu. Somit sei die vom Schenker übernommene, auf das Geschenk entfallende Steuer Teil eben dieses Geschenks. Diese Auffassung entspreche dem Willen des Gesetzgebers und der herrschenden Meinung in der Literatur
Dies stelle keine übermäßige Besteuerung dar, da der Steuersatz der Pauschsteuer zum einen – je nach persönlichem Steuersatz des Beschenkten – auch niedriger als dessen individueller Steuersatz ausfallen könne. Zum anderen stehe es der Klägerin frei, auf die Pauschbesteuerung zu verzichten und der Finanzverwaltung die Empfänger der Freikarten mitzuteilen.
Betroffene Norm
§ 37b EStG, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG
Streitjahr 2012
Fundestellen
BFH, Urteil vom 30.03.2017, IV R 13/14, siehe Deloitte Tax News
Pressemitteilung Nr. 36 vom 07.06.2017
Niedersächsisches FG , Urteil vom 16.01.2014, 10 K 326/13
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 16.10.2013, VI R 57/11, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 16.10.2013, VI R 78/12, siehe Deloitte Tax-News