Sachverhalt
Der bei Betriebsveräußerungen nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewährende Freibetrag ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts entgegen der umstrittenen Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. H 16 Abs. 13 EStH) vorrangig bei den voll zu besteuernden Einkünften abzuziehen.
Entscheidung
Das Finanzgericht entnimmt dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte, dass zu Gunsten des Steuerpflichtigen das Meistbegünstigungsgebot gilt und der Freibetrag nicht entsprechend der Anteile der Gewinne auch auf Einkünfte aufzuteilen ist, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen. Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass der Freibetrag vorrangig bei den voll steuerpflichtigen Einkünften, d.h. nach Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens, zu berücksichtigen ist.
Der BFH hat hierzu am 14.07.2010 entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 21/06, EFG 2009, S. 470

