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12.07.2013
Unternehmensteuer

Niedersächsisches FG: Prämien für Betriebsunterbrechungsversicherung einer GmbH sind keine vGA

Mit Urteil vom 11.03.2015 hat der BFH das Urteil des Niedersächsischen FG aufgehoben und an das FG zurückverwiesen. Die Würdigung des FG beruhe auf der Feststellung, Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung sei die Klägerin, nicht jedoch die beiden Gesellschafterinnen. Das FG habe sowohl diese Feststellung erneut zu würdigen als auch die Frage, ob die Versicherungen ausschließlich zur Abdeckung eines finanziellen Risikos der Klägerin abgeschlossen wurden.
BFH, Urteil vom 11.03.2015, I R 16/13
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Niedersächsisches FG (Vorinstanz):
Die von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, stellen Betriebsausgaben dar und sind nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Die BFH-Rechtsprechung zur Frage der Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien für eine Honorarausfallversicherung bei Einzelunternehmern bzw. Personengesellschaften ist auf Kapitalgesellschaften mangels außerbetrieblicher Sphäre nicht übertragbar.

Sachverhalt

An der Klägerin, einer GmbH, sind A und B jeweils zu 50 % als Gesellschafter beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin in den Streitjahren 2003 bis 2005 Beiträge zu Betriebsunterbrechungsversicherungen für ihre Gesellschafter-Geschäftsführer als Betriebsausgaben gebucht hatte. Die Versicherungsscheine weisen jeweils die Geschäftsführer und die Klägerin als Versicherungsnehmerin aus. Als versicherte Person sind A bzw. B bezeichnet, versicherter Betrieb ist das Unternehmen der Klägerin. Der Außenprüfer und ihm folgend das Finanzamt vertraten in Bezug auf die Versicherungsprämien die Auffassung, dass es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handele, die dem Einkommen hinzuzurechnen seien.

Entscheidung

Die Versicherungsprämien wurden zu Unrecht als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert.

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird dann angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie unter Berücksichtigung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften handelnden Geschäftsleiters nicht gewährt hätte. Weiterhin setzt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) auszulösen.

Im Streitfall lag weder eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vor, noch ist eine durch die Zahlung der Versicherungsprämien ausgelöste Vorteilseignung gegeben. Denn ein Abschluss der Versicherung auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses mit A und B ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat lediglich ihren Geschäftsbetrieb vor möglichen Risiken (z.B. Beauftragung eines fremden Geschäftsführers bei Krankheit von A oder B) abgesichert. Der Abschluss der Versicherung liegt mithin im betrieblichen Interesse und ist nicht geeignet, einen korrespondierenden vermögensmäßigen Vorteil beim Gesellschafter darzustellen. Da nur die Klägerin die Bezugsberechtigte der Versicherung ist, nicht jedoch die beiden Gesellschafter, werden durch die Zahlung der Versicherungsbeiträge ausschließlich der Klägerin zustehende Ansprüche finanziert.

Dem steht nicht die ständige Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach Kosten für sog. Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.08.2009). Diese BFH-Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da in den dort entschiedenen Fällen Kläger und Versicherungsnehmer entweder Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft waren.

Eine Kapitalgesellschaft hat – anders als der Einzelunternehmer – nur eine betriebliche Sphäre und keinen Bereich der privaten Lebensführung. Damit kann sie auch kein eigenes Krankheitsrisiko absichern. Durch Krankheit bedingte betriebliche Verluste können sich nur durch Erkrankung der Gesellschafter/Geschäftsführer ergeben und stellen damit ein finanzielles Risiko dar.

Ferner ist auch die für eine Personengesellschaft vorliegende Rechtsprechung des BFH im Streitfall nicht anwendbar. Während die Kapitalgesellschaft selbst ertragssteuerpflichtig ist, wird bei einer Personengesellschaft das Betriebsergebnis für die Ertragsbesteuerung auf die Mitunternehmer verteilt. Dadurch wirken sich bei einer Personengesellschaft sowohl die gezahlten Versicherungsprämien als auch die erhaltenen Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen/-ausgaben bzw. als Entnahmen/Einlagen unmittelbar auf den dem Mitunternehmer zuzurechnenden Gewinnanteil aus. Bei einer Kapitalgesellschaft hingegen gibt es keine unmittelbare Auswirkung auf den Gesellschafter.

Betroffene Norm
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG
Streitjahre 2003 bis 2005

Anmerkung
Die Revision war zuzulassen, da Entscheidungen des BFH zu der Frage der Abzugsfähigkeit der Versicherungsleistungen für eine Betriebsunterbrechungsversicherung/Honorarausfallversicherung lediglich für Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaften vorliegen. Demgegenüber fehlt es bisher an einer höchstrichterlichen Entscheidung für den hier streitigen Sachverhalt einer Kapitalgesellschaft als Versicherungsnehmerin und Begünstigter der Versicherung.

Fundstellen
BFH, Urteil vom 11.03.2015, I R 16/13
Niedersächsiches Finanzgericht, Urteil vom 14.02.2013, 6 K 107/11, Revision zugelassen

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 18.08.2009, X R 21/07, DStRE 2010, S. 1

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