21.05.2010

OFD Frankfurt a.M.: Verlustfeststellung

Verfügung

Laut Verfügung der OFD Frankfurt am Main ist das BFH-Urteil vom 10.07.2008 uneingeschränkt anwendbar. Demnach ist bei Eintritt der Feststellungsverjährung – ohne Berücksichtigung der Wirkung des § 181 Abs. 5 AO – vor dem Inkrafttreten des JStG 2007 § 10 d Abs. 4 Satz 6 i. d. F. des JStG 2007 nicht anwendbar. Eine erstmalige Verlustfeststellung ist auch dann noch – zeitlich unbegrenzt – möglich, wenn die KSt-Veranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde oder wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist bzw. Ablaufs der Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. nicht mehr durchgeführt werden kann. § 181 Abs. 5 AO bleibt weiterhin uneingeschränkt anwendbar.

Die Verlustfeststellungserklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben. Dem Antrag ist eine Aufstellung über die Zusammensetzung des geltend gemachten Verlusts beizufügen, die einzelnen Positionen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Wie das im Einzelnen zu geschehen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Fundstelle

OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 10.11.2009, S 2745 A – 23 – St 54, DB 2010, S. 928.
BFH-Urteil vom 10.07.2008, AZ. IX R 90/07, BStBl. 2009 II S. 816 .