OFD Karlsruhe: Bescheinigungsverfahren für die Verwendung von Einlagekonto für Ausschüttungen aus Betrieben gewerblicher Art (BgA)
Hintergrund
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto führen beim Empfänger nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind bekanntlich nur mit Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Unbeschränkt steuerpflichtig sind nur die insofern selbständigen BgA. Schütten diese (aus ihrem insoweit versteuerten) Ergebnis an den nicht der Körperschaft unterliegenden Bereich der Trägerkörperschaft aus, kommt es zu einer Nachversteuerung mit einer 15%igen abgeltenden Kapitalertragsteuer (zzgl. SolZ), mit der die Gesamtsteuerbelastung derjenigen der unbeschränkt steuerpflichtigen Besteuerungssubjekte angeglichen werden soll.
Wird für eine Ausschüttung ein Betrag aus dem steuerlichen Einlagekonto des BgA verwendet, ist für eine Nachversteuerung in diesem System kein Raum. Für Ausschüttungen von einem an den anderen Rechtsträger wird dieser tatsächliche Zusammenhang durch ein Bescheinigungsverfahren für die Besteuerung festgehalten. Die Entwicklung des steuerlichen Einlagekonto wird gesondert festgestellt und die erteilte Bescheinigung wirkt sich beim Ausschüttungsempfänger insofern endgültig aus. Stellt sich später heraus, dass eine Ausschüttung vorgekommen ist (Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen einer Betriebsprüfung Jahre später), kann eine Bescheinigung nicht mehr erteilt werden. Entsprechendes gilt für einen zu gering bescheinigten Ausschüttungsbetrag. Für mehrere beteiligte Rechtsträger – besonders im Fall börsennotierter Dividendenzahler – ein mehr als nur nachvollziehbares System.
Verwaltungsanweisung
Die Finanzverwaltung hat solche (In-sich-) Bescheinigungen im Verhältnis zwischen BgA und Trägerkörperschaft bisher nicht verlangt. Es mache u.E. zutreffenderweise keinen Sinn, eine solche zu verlangen und mangels (rechtzeitiger) Vorlage die Rechtsfolgen zu ziehen; die empfangene Ausschüttung wird wegen fingierter „Nullbescheinigung“ steuerbar und löst eine vermeintliche Nachversteuerung auf einen Betrag aus, dem materiell die Eigenschaft von Einkünften unter beschränkter Steuerpflicht fehlt.
Diese systemgerechte Verwaltungspraxis scheint nun beendet zu sein, nachdem sich die zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auf Anfrage des Deutschen Städtetages mit ihr befasst haben. Die Gebietskörperschaften sollten überprüfen, wie mit dieser Neuregelung in der Praxis – insbesondere der dauerdefizitären BgA – umzugehen ist. Deren Einlagekonto dürfte vergleichsweise gut gefüllt sein.
Betroffene Normen
§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG, § 27 Abs 1 KStG, § 27 Abs 3 KStG, § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG, § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 5 EStG, § 27 Abs 5 KStG, § 27 Abs 7 KSt
Fundstelle
OFD Karlsruhe, Verfügung vom 20.12.2013, S283.6/3/5