24.03.2010

OFD NS: Betriebsstätteneigenschaft bei vermietetem Betriebsvermögen - Auswirkungen auf die Gewerbesteuerzerlegung

Sachverhalt

Ein aus mehreren gewerblich geprägten Kommanditgesellschaften bestehender Konzern unterhält neben seiner Geschäftsleitung in einer Gemeinde mehrere vermietete Objekte in anderen Gemeinden. Innerhalb des Konzerns übernehmen selbständige Managementgesellschaften die Objektverwaltung und kaufmännische Organisation für die jeweiligen Gesellschaften. Diese verfügen somit über kein eigenes Personal und sind ausschließlich zur Durchführung von Reparaturen, Erweiterungsbauten etc. verpflichtet.

Verwaltungsanweisung

Hinsichtlich des Vorliegens einer Betriebsstätte des Konzerns durch die verpachtete Immobilie am Belegenheitsort kam der BFH am 30.08.1960 (I B 148/50 (BStBl III 1960, 468, BeckRS 1960, 21003330) zu einer anderen Entscheidung als am 13.6.2006 (I R 84/05 (BStBl II 2007, 94, DStRE 2006, 1555). 

Die Verfügung des OFD Niedersachen kombiniert die Betriebsstätteneigenschaften gemäß der oben genannten BFH-Urteile für das Vorliegen einer Betriebsstätte am Ort der verpachteten Immobilie dahingehend, dass der gewerbliche Verpächter die Immobilie entweder durch eigenes Personal oder durch vor Ort nachhaltig überwachtes Fremdpersonal unterhält. 

Ist eine dieser Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte erfüllt, so ist diese im Rahmen der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags zu berücksichtigen. Die Zerlegung erfolgt anhand des Verhältnisses der Arbeitslöhne, die in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt werden. Entgelte an Dritte bleiben grundsätzlich außer Betracht, mit Ausnahme der Grundsätze des BFH-Urteils vom 12.02.2004 (IV R 29/02, BStBl II 2004, 602, DStRE 2004, 768).

Fundstelle

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 25.01.2010, G 1450 – 30 – St 252, DStR 2010, S. 554.