Hintergrund
Mit Urteil vom 25.06.2009 hat der Bundesfinanzhof – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Der Nichtanwendungserlass des BMF vom 15.02.2010 zu dieser Frage wurde mit BMF-Schreiben vom 28.06.2010 aufgehoben. Es ist jedoch beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im JStG 2010 durch eine gesetzliche Änderung in § 3c Abs. 2 EStG ab dem VZ 2011 festzuschreiben.
Verwaltungsanweisung
Laut Kurzinformation der OFD Rheinland gelten zur Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze folgende ergänzende Hinweise:
Ein Verlust i.S.d. § 17 EStG ist nur dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige weder einen Veräußerungserlös noch eine Kapitalrückzahlung noch zu irgendeinem Zeitpunkt eine offene oder verdeckte Gewinnausschüttung vereinnahmt hat. Andernfalls ist ein Verlust entsprechend den Grundsätzen des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens zu kürzen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Gewinnausschüttungen erzielt hat, die noch unter das Anrechnungsverfahren fielen.
Die Kürzung ist unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen vorzunehmen, sodass auch geringe Gewinnausschüttungen und selbst eine Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR für die Anwendung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens ausreichend sind.
In Fällen der Liquidation oder der Insolvenz der Kapitalgesellschaft ist zu prüfen, ob dem Anteilseigner im Rahmen der Abwicklung Wirtschaftsgüter aus dem Gesellschaftsvermögen (insbesondere abgeschriebene Wirtschaftsgüter der Betriebs- und Geschäftsausstattung) ausgekehrt wurden.
Auch bei Teilwertabschreibungen auf im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft ist das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren zu beachten, solange nicht endgültig ausgeschlossen werden kann, dass künftig noch Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG anfallen können.
Für laufende Aufwendungen, die mit der Beteiligung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (z.B. Schuldzinsen für die Refinanzierung der Anschaffungskosten der Beteiligung) kann das Halb- bzw. Teilabzugsverbot nicht ausgeschlossen werden. Dem steht nicht entgegen, dass in der Vergangenheit noch keine unter § 3 Nr. 40 EStG fallende Einnahmen angefallen sind, solange künftig noch solche Einnahmen anfallen können.
Betroffene Norm
§ 3c Abs. 2 EStG
Fundstelle
Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 033/2010 vom 06.07.2010, DB 2010 S.1560.
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 25.06.2009, IX R 42/08, ausführlich in den Deloitte Tax-News.
BFH, Beschluss vom 18.03.2010, IX B 227/09, ausführlich in den Deloitte Tax-News.
BMF, Schreiben vom 15.02.2010, IV C 6 – S 2244/09/10002, BStBl I, S. 181.
BMF, Schreiben vom 28.06.2010, IV C 6-S 2244/09/10002, BB 2010, S. 1694, ausführlich in den Deloitte Tax-News.
Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG2010), ausführlich in den Deloitte Tax-News.

