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31.07.2012
Unternehmensteuer

OFD Rheinland: Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen auf griechische Staatsanleihen

Hintergrund
Mit der Kurzinformation ESt Nr. 023/2012 vom 16.07.2012 hat sich die OFD Rheinland zu der Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen auf griechische Staatsanleihen, im Rahmen des vom Europäischen Rat vorgesehen Unterstützungsprogramms, geäußert. Das Programm sah vor, dass auch private Gläubiger an der Sanierung der griechischen Staatsfinanzen, durch Forderungsverzicht in Höhe von 50 % des Nominalbetrags beteiligt werden. Ein hierauf abzielendes Umtauschprogramm wurde am 12.03.2012 vollzogen (siehe hierzu auch BMF-Schreiben vom 09.03.2012).

Verwaltungsanweisung
Nach Auffassung der OFD Rheinland sind Teilwertabschreibungen für die betroffenen Anleihen an Bilanzstichtagen die zwischen dem Beschluss des Euro-Gipfels vom 26.10.2011 und dem Abschluss des Anleihetauschs liegen, unter den Vorrausetzungen des § 6 Abs. 1 Nr.2 Satz 2 EStG zulässig. Demnach kann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, sofern Grund hierfür eine voraussichtlich dauerende Wertminderung ist. Im vorliegenden Fall soll der 50%ige Forderungsverzicht als Abschreibungsuntergrenze fungieren.

Dieser Vorgehensweise steht nach OFD-Meinung auch das BFH Urteil vom 08.06.2011 (I R 98/10) nicht entgegen, wonach Teilwertabschreibungen unter den Nennwert der festverzinslichen Wertpapieren, allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig sind. Im Fall griechischer Staatsanleihen ist eine besondere Situation gegeben, da der niedrigere Marktwert nicht nur aufgrund gesunkener Marktzinsen besteht, sondern vielmehr die bestehenden Bonitäts- und Liquiditätsrisiken widerspiegelt. Eine ähnliche Sichtweise findet sich auch in der Urteilsbegründung des BFH, in dem er eine dauernde Wertminderung nur dann als gegeben ansieht, wenn sich darin die Risiken hinsichtlich der Rückzahlung ausdrücken. Insoweit scheint die erlassene Verwaltungsauffassung auch in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zu stehen.

Betroffene Norm
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

Fundstelle
OFD Rheinland, Kurzinfo ESt Nr. 023/2012 vom 16.07.2012

Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 09.03.2012, IV C 1 - S 2252/0, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 08.06.2011, I R 98/10, siehe Deloitte Tax-News

Ihre Ansprechpartner

Wolfgang Feulner
Manager

wfeulner@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036-8862

Johannes Stroh
Professional

jostroh@deloitte.de
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