11.01.2010

Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge

Der BFH hat mit Urteil vom 05.11.2009 (Az. IV R 29/08) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Abspaltung zur Neugründung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG nicht zur Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmenden Rechtsträgers führt. Der BFH hob damit die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab dem Antrag des Finanzamts statt.

Nach Auffassung des BFH ist der Übergang von Vermögensteilen im Wege der Ausgliederung oder – wie im Streitfall – im Wege der Abspaltung materiell-rechtlich nicht als Gesamtrechtsnachfolge, sondern als Sonderrechtsnachfolge (uno-actu-Übergang) zu qualifizieren, mit der lediglich der verfügungsrechtliche Grundsatz der Spezialität durch den Bestimmtheitsgrundsatz im Rahmen des Spaltungsplans ersetzt wird (so auch BGH-Urteil vom 25.01.2008; V ZR 79/07; BGHZ 175, 123). Der BFH bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung, die im Schrifttum ebenfalls überwiegend Zustimmung findet. Nach Ansicht des entscheidenden Senats ergab sich eine Gesamtrechtsnachfolge auch nicht aus der Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, da im Streitjahr die Vorschrift des § 132 UmwG noch anzuwendenden war und demzufolge eine Gesamtrechtsnachfolge letztlich nur nach Maßgabe des § 45 AO möglich wäre. Als Folge dieses Urteils konnte nur von und durch den übertragenden Rechtsträger Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis geltend gemacht werden.