Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 24.02.2009 (Az. 6 K 176/07, DStRE 2009, S. 1202) entschieden, dass die Korrekturnorm des § 35b GewStG auch für den Gewerbeertrag des Organträgers gilt, wenn sich der Gewinn der Organgesellschaft ändert. Im Streitfall erreichte der Organträger durch einen Einspruch eine Herabsetzung des von der Organgesellschaft zuzurechnenden Einkommens und somit eine Minderung des eigenen zu versteuernden Einkommens für Körperschaftsteuerzwecke. Mangels Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbescheide lehnte das Finanzamt eine entsprechende Änderung dieser wegen Bestandskraft ab. Laut Finanzgericht Hamburg sind jedoch die Voraussetzungen des § 35b GewStG auch dann erfüllt, wenn im Rahmen einer Änderungsveranlagung nicht der originäre Gewinn aus Gewerbebetrieb des Organträgers, sondern der Gewinn aus Gewerbebetrieb der Organgesellschaft berührt wird. Ein qualitativer und begrifflicher Unterschied ist zwischen dem originären und dem nach § 14 KStG zugerechneten Gewinn nicht zu erkennen; beide Gewinne stellen gleichrangige, unselbstständige Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung des Organträgers dar und beeinflussen über § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG zugleich dessen Gewerbeertrag bzw. dessen vortragsfähigen Gewerbeverlust. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 29/09). Über die weitere Entwicklung werden wir informieren.

