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11.02.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erdbeben-Katastrophe im Januar 2010 in Haiti

Hintergrund

Durch das Erdbeben am 13. Januar 2010 im Karibikstaat Haiti sind beträchtliche Schäden entstanden. Um einen Beitrag zu schneller und unbürokratischer Hilfe zu leisten, hat das BMF im Einzelnen folgende Möglichkeiten eröffnet. Bereits zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe im Dezember 2004 in Südostasien gab es vergleichbare Maßnahmen, die zur Unterstützung der Opfer beitragen sollten. (BMF-Schreiben vom 14.01.2005 - IV C 4 - S 2223 - 48/05.)

Verwaltungsanweisung

I. Lohnsteuer 

Der Verzicht der Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohnes zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung gem. § 10b Abs. 1 EStG kann bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben. Der Arbeitgeber muss die Verwendung des umgewandelten Arbeitslohns dokumentieren. Im Lohnkonto ist der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn aufzuzeichnen. Ausreichend auch: Eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers zur entsprechenden Umwandlung des Arbeitslohns ist im Lohnkonto hinterlegt. Die Spende des Arbeitnehmers in Form des außer Ansatz gebliebenen Arbeitslohns darf im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende angesetzt werden. Die Sozialversicherungsfreiheit der entsprechenden Arbeitslohnbestandteile wird derzeit noch geprüft. Es ist offen, ob die Zuwendungen zugunsten der Hilfsmaßnahmen anlässlich des Erdbebens in Haiti auch in den § 2 Abs. 2 Arbeitsentgeltverordnung aufgenommen werden.
 
Bestimmte Beihilfen des Arbeitgebers an seine vom Erdbeben betroffenen Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das Erdbeben aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen während der gesamten Laufzeit des Darlehens steuerfrei. 

II. vereinfachter Spendennachweis 

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Dieser gilt auch für bis zum 31. Januar 2010 geleistete Zuwendungen, die nicht auf ein Sonderkonto eingegangen sind. Beim vereinfachten Zuwendungsnachweis ist z.B. für die Berücksichtigung der Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Nachweis der Zahlung in Form eines Bareinzahlungsbeleges, eines Kontoauszuges oder des PC-Ausdrucks bei Online-Banking ausreichend. 

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen, die an nicht von steuerbegünstigten Spendensammler eingerichteten Konten gezahlt wurden, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Voraussetzung unter anderem:

  • das Spendenkonto wird als Treuhandkonto geführt
  • Weiterleitung der Zuwendungen ausschließlich an gemeinnützige Körperschaften oder an inländische Personen öffentlichen Rechts bzw. inländische öffentliche Dienststellen.

III. Unternehmen 

Für Aufwendungen im Rahmen von Sponsoring-Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erdbeben gelten die allgemeinen Grundsätze zum Betriebsausgabenabzug von Sponsoring-Maßnahmen. Somit muss der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstreben. Erreichen kann dies der Sponsor zum Beispiel durch einen öffentlichkeitswirksamen Hinweis auf seine Sponsorentätigkeit. Wendet der Unternehmer einem erdbebengeschädigten Geschäftspartner zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Sonstige Zuwendungen von Unternehmern, die nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllen und bei denen es sich nicht um Geld handelt, sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie aus dem inländischen Betriebsvermögen an erdbebengeschädigte Unternehmen zugewendet werden. 

IV. steuerbegünstigte Körperschaften 

Die Steuerbegünstigung im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Erdbebens von Haiti ist auch bei gemeinnützigen Körperschaften unter bestimmten Bedingungen auch dann gegeben, wenn sie nach ihrer Satzung keine z. B. mildtätigen Zwecke fördert oder eine regionale Bindung vorgesehen ist. Erforderlich ist jedoch, dass die im Rahmen der Sonderaktion eingesammelten Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische Dienststelle zur Umsetzung des Zwecks der Spende weiterleitet. Eine entsprechende Zuwendungsbestätigung für Spenden mit dem Hinweis auf die Sonderaktion ist von der Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, zu bescheinigen. 

V. Umsatzsteuer 

Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG sind europarechtlich nicht möglich. Gleiches gilt für eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.

Anwendungszeitraum

Die Erleichterungen gelten für den Zeitraum vom 12. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 04.02.2010, IV C 4 – S 2223/07/0015.

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