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24.02.2015
Unternehmensteuer

Protokollerklärung-Zollkodexgesetz: Referentenentwurf veröffentlicht

Aktuell:

  • Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, BGBl. I 2015 S. 1834
  • Bundesrat stimmt am 16.10.2015 dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zu. (BR-Drs. 418/15 (B))
  • Umbenennung des "Protokollerklärung-Zollkodexgesetz" in "Steueränderungsgesetzes 2015" am 24.09.2015

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung von offenen Punkten aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung des Zollkodex veröffentlicht. Enthalten sind unter anderem Regelungen zur Konzernklausel des § 8c KStG, zur Einbringung von Betriebsvermögen unter Gewährungen von Anteilen und sonstigen Gegenleistungen sowie zur Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft im Grunderwerbsteuerrecht.

Hintergrund

Im Rahmen der Beschlussfassung des Bundesrates zum sogenannten Zollkodexgesetz hat sich die Bundesregierung in einer zu Protokoll gegebenen Erklärung (vgl. BR-Plenarprotokoll der 929. Sitzung am 19.12.2014 S. 429, siehe Deloitte Tax-News) verpflichtet, im ersten Quartal 2015 einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem die Bundesratsanliegen zum Zollkodexgesetz aufgegriffen werden, die in dem im Dezember 2014 verabschiedeten Gesetz nicht umgesetzt wurden und zu denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung eine Prüfung zugesagt hatte. Dies soll insbesondere "systemwidrige Gestaltungen im Umwandlungssteuerrecht" betreffen. Das Bundesfinanzministerium hat am 20.02.2015 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (PrErkl-ZollkodexAnpG) zur Verbandsanhörung veröffentlicht. Es ist derzeit vorgesehen, dass sich das Bundeskabinett am 25.03.2015 mit dem Gesetzgebungsvorhaben befasst.

Referentenentwurf

Im Referentenentwurf werden 13 Maßnahmen aus der Bundesratsstellungnahme (siehe Deloitte Tax-News) zum Zollkodexgesetz sowie weitere Punkte, bei denen fachlicher Regelungsbedarf besteht, aufgegriffen.

Folgende wesentliche Punkte sind im Referentenentwurf enthalten:

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs der Konzernklausel bei § 8c KStG
    In die Ausnahme der Verlustverrechnungsbeschränkung durch die Konzernklausel sollen auch Umstrukturierungen einbezogen werden, bei denen die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist. Dies war bisher selten möglich, da an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100% mittelbar oder unmittelbar beteiligt sein muss. Insbesondere bei Publikumsgesellschaften in der Konzernspitze war diese Voraussetzung nicht zu erfüllen. Nach der vorgesehenen Neuregelung soll ein schädlicher Beteiligungserwerb auch dann nicht vorliegen, wenn an dem übertragenden Rechtsträger der Erwerber oder an dem übernehmenden Rechtsträger der Veräußerer zu 100% mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Es wird darüber hinaus generell die Personengesellschaft als Konzernspitze zugelassen. Die Neuregelung soll erstmals auf Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anzuwenden sein.
     
  • Begrenzung der Möglichkeit zur Gewährung „sonstiger Gegenleistungen“ bei Umwandlungen (§§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 2 UmwStG)
    Die Möglichkeit der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert (§ 20 Abs. 2 UmwStG) soll bei der Gewährung „sonstiger Gegenleistungen“ als Anteilen eingeschränkt werden und nur noch möglich sein, soweit der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen nicht höher ist als 25% des Buchwertes des eingebrachten Betriebsvermögens oder 300.000 Euro. Die auf den diese Grenze überschreitenden Teil der Gegenleistung entfallenden stillen Reserven müssen aufgedeckt und als Einbringungsgewinn versteuert werden. Um diesen Einbringungsgewinn erhöhen sich die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Diese Regelung soll auch für den qualifizierten Anteilstausch (§ 21 Abs. 1 UmwStG) und die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 2 UmwStG) gelten. Mit Verweis auf die Protokollerklärung der Bundesregierung (vgl. BR-Plenarprotokoll der 929. Sitzung am 19.12.2014, S. 429), in der eine gesetzliche Neuregelung insbesondere zu "systemwidrigen Gestaltungen im Umwandlungssteuerrecht" für das erste Quartal 2015 angekündigt wurde, und somit kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage bestünde, ist eine rückwirkende Anwendung der Neuregelung vorgesehen: in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2014 erfolgt ist oder in anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2014 abgeschlossen worden ist.
     
  • Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG)
    Eine Ergänzung des § 1 Abs. 2a GrEStG soll die vom BFH (vgl. Urteil vom 24.04.2013, siehe Deloitte Tax-News) aufgezeigte gesetzliche Regelungslücke für die mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse schließen. Die zivilrechtlichen, insbesondere auch gesellschaftsrechtlichen Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften sollen in gesetzlich eindeutiger Sicht bei der Beurteilung sowie bei der Bemessung des Quantums der mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft wieder in Abhängigkeit von der Rechtsform der die Beteiligung vermittelnden Gesellschaft berücksichtigt werden. Damit wird der vom BFH geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wonach Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen als transparent zu betrachten sind, eine Absage erteilt. Die Neuregelung soll auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sein, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden.

Weitere Punkte im Referentenentwurf:

  • Bewertung der Privatentnahmen bei Nutzung eines Elektro-/Hybrid-Autos (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, war Gegenstand der Bundesratsstellungnahme Zollkodexgesetz (BR-S)) 
  • Abschaffung des Funktionsbenennungserfordernisses beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)
  • Erweiterung der ertragsteuerlichen Inlandsbegriffe auf alle der Bundesrepublik Deutschland auf Grund UN-Seerechtsübereinkommen zustehende Hoheitsbereiche (§ 1 Abs. 1 S. 2 EStG, § 1 Abs. 3 KStG, § 2 Abs. 7 Nr. 1 GewStG, BR-S)
  • Umsetzung der Richtlinie 2014/86/EU - Ergänzung von Anlage 2 zu § 43b EStG im Hinblick auf begünstigte Gesellschaftsformen in Bezug auf Polen und Rumänien
  • Festschreibung, dass Kreditinstitute der Auffassung der Finanzverwaltung bei der Erhebung der Abgeltungsteuer zu folgen haben (§ 44 Abs. 1 EStG, BR-S)
  • Änderungen bei der Abstandnahme vom Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige (§ 44a EStG, BR-S)
  • Einkommensermittlung von Unterstützungskassen (§ 6 Abs. 5a - neu - und § 6a - neu - KStG)
  • Redaktionelle Anpassung der Warenbezeichnungen an den Zolltarif bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen (Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG).
  • Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 97 Abs. 1b BewG, BR-S)
  • Beseitigung von Unsicherheiten im Feststellungsverfahren (§ 154 Abs. 1 BewG, BR-S)
  • Anpassung des Sachwertverfahrens an die Sachwertrichtlinie (§ 190 sowie Anlagen 22, 24 und 25 BewG, BR-S)
  • Ergänzung der Anzeigepflicht des Erwerbs um die Identifikationsnummer. (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, BR-S)
  • Ergänzungen bei den Regelungen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c Abs. 5a Satz 4 AO, BR-S)

Die folgenden Punkte der Bundesratsstellungnahme (siehe Deloitte Tax-News) werden nicht aufgegriffen, da noch weitere Abstimmungen erforderlich sind oder bereits eine Befassung im Rahmen eines anderen Verfahrens vorgesehen ist:

  • Einführung eines neuen § 4 Abs. 5a EStG – Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen
    Diese Maßnahme, die zur Bekämpfung missbräuchlicher hybrider Gestaltungen dienen soll, soll im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse des OECD-BEPS-Projektes in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erörtert werden. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe, die am 16.01.2015 durch die Steuerabteilungsleiter Bund/Länder konstituiert wurde, sollen in einen Gesetzentwurf der Bundesregierung einfließen.
     
  • Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen (§ 8b Abs. 4 KStG)
    Diese Maßnahme soll im Rahmen des für das 2. Quartal 2015 vorgesehene Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung aufgegriffen werden.
     
  • Änderung der Vorschrift zu Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, § 4f EStG
    Das Anliegen des Bundesrates soll im Rahmen eines BMF-Schreibens erörtert werden.
     
  • Änderungen bei der Besteuerung thesaurierter Gewinne (§ 34a EStG)
    Zur Frage des Übergangs des nachversteuerungspflichtigen Betrags bei unentgeltlicher Übertragung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils bedarf es weiterer Erörterungen zwischen Bund und Ländern
     
  • Allgemeine Zuweisung der Zuständigkeit für Entlastung von Kapitalertragsteuer an das BZSt (§ 5 Abs. 1 Nr. 39 FVG)
    Die vorgeschlagene Regelung einer Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für Anträge von Nicht-EU/EWR-Körperschaften auf Entlastung von Kapitalertragsteuer bei Streubesitzdividenden betrifft organisatorische und rechtliche Fragestellungen, die der weiteren Aufarbeitung in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe bedürfen.
     
  • Erleichterungen bei Umwandlungen der öffentlichen Hand (§ 20 UmwStG)
    Dieser Vorschlag des Bundesrates soll im Rahmen einer Arbeitsgruppe weiter erörtert werden, die einen umfassenden Lösungsansatz zur Gesamtproblematik erarbeiten soll.
     
  • Wegfall des Wahlrechts zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens statt Abgeltungsteuer, wenn der Beteiligte keinen „maßgeblichen unternehmerischen Einfluss“ auf die Kapitalgesellschaft ausüben kann (§ 32d Abs. 2 EStG)
    Hier ist beim BFH ein Verfahren anhängig, das abgewartet werden soll.

Nicht weiter verfolgt werden sollen:

  • Abgrenzung Sachbezüge von Geldleistungen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 - neu - EStG) sowie Vereinheitlichung des Bewertungsmaßstabs für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG)
  • Sonderausgabenabzug Kinder (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG)

Fundstelle

Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

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