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11.12.2012
Unternehmensteuer

Referentenentwurf zum Investmentsteuergesetz (AIFM-StAnpG)

Am 04.12.2012 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den ersten Entwurf eines Gesetzes  zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Steuergesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-StAnpG) vorgelegt.

Alle Beiträge zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz

Hinweis: Am 30.01.2013 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf verabschiedet. Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

1. Einleitung und Überblick

 
Am 04.12.2012 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den ersten Entwurf eines Gesetzes (AIFM-StAnpG) zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Steuergesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz vorgelegt. Aufgrund der Aufhebung des Investmentgesetzes (bisheriger Anknüpfungspunkt für das Investmentsteuergesetz) und der Einführung des neuen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB-E), ist eine Anpassung des Investmentsteuergesetzes und insbesondere des steuerlichen Anwendungsbereiches notwendig. 

Nach dem Gesetzesentwurf ist der Anwendungsbereich des InvStG-E mit dem Anwendungsbereich des KAGB-E identisch (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InvStG-E), d.h. das InvStG-E erfasst alle Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW; § 1 Abs. KAGB-E) und Alternative Investmentfonds (AIF; § 1 Abs. 3 KAGB-E). Die eingeschränkte Steuertransparenz des InvStG soll allerdings nicht bei allen Vehikeln Anwendung finden, die durch das KAGB reguliert werden. Vielmehr liegt ein Investmentfonds im Sinne des InvStG-E (auch Investmentfonds im steuerlichen Sinne) nur dann vor, wenn er die in unten in den Ziff. 3.1 und 3.2. genannten Voraussetzungen erfüllt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird das Investmentvermögen steuerlich als Investitionsgesellschaft qualifiziert, wobei hier zwischen Personen- und Kapital-Investitionsgesellschaften differenziert wird. 

Das InvStG in seiner jetzigen Form (eingeschränkte Steuertransparenz) bleibt erhalten, wobei in Teilbereichen Veränderungen vorgenommen werden und die offene Investmentkommanditgesellschaft als weiteres Vehikel in den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes aufgenommen wird.
Überblicksartig soll vor allem folgendes geregelt werden: 

  • Neufassung des Anwendungsbereiches und von Begriffsbestimmungen des InvStG 
  • Erstreckung des InvStG auf offene Investmentkommanditgesellschaften 
  • Änderungen bei der Ermittlung der investmentsteuerlichen Erträge (Bondstripping, Werbungskostenabzug, Ausschüttungsreihenfolge) 
  • Regelungen für Investitionsgesellschaften (Alternative Investmentfonds, die nicht unter das Investmentsteuergesetz fallen) 
  • Übergangsregelungen und zeitlicher Anwendungsbereich

2. Neufassung Anwendungsbereich

 
Die bestehenden Absätze 1 - 3 in § 1 InvStG mit der Bezugnahme auf das Investmentgesetz werden ersatzlos gestrichen und stattdessen der Anwendungsbereich des InvStG in § 1 IvStG-E neu gefasst. Danach findet das Investmentsteuergesetz auf alle OGAW-Fonds und Alternativen Investmentfonds im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 KAGB-E sowie die Anteile an diesen Investmentfonds Anwendung. Alternative Investmentfonds sind allerdings nur dann auch Investmentfonds im Sinne des InvStG-E, d.h. die eingeschränkte Transparenz greift nur dann, wenn der Fonds die besonderen Voraussetzungen des Absatzes 1a in § 1 InvStG-E erfüllt sind. Andernfalls gelten die Alternativen Investmentfonds als sog. Investitionsgesellschaften, für die die neu geschaffenen Regelungen in Abschnitt 4 des InvStG-E gelten, die z.B. bei Alternativen Investmentfonds in Form von geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften eine Versteuerung der Einkünfte nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen vorsehen. Inländische Investmentfonds im Sinne des InvStG-E sind nur als Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaft mit variablem Kapital oder offenen Investmentkommanditgesellschaft zulässig. 

Die Voraussetzungen als Investmentfonds im Sinne des InvStG-E müssen bei Teilinvestmentvermögen, Teilgesellschaftsvermögen oder vergleichbaren rechtlich getrennten Einheiten eines ausländischen Investmentfonds für jedes Teilvermögen gegeben sein.

3. Investmentfonds im Sinne des InvStG-E (§ 1 Abs. 1a InvStG-E)

 
3.1 Voraussetzungen


Steuerlich liegt ein Investmentfonds nur dann vor, wenn er die nachfolgend genannten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a InvStG-E erfüllt. 

  1. Er muss in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über das Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt sein. 
  2. Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile oder Aktien ausüben. 
  3. Der objektive Geschäftszweck ist auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände sowie eine unternehmerische Einflussnahme auf die Portfoliounternehmen sind ausgeschlossen. 
  4. Sein Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. 
  5. Höchstens 20 Prozent des Wertes des AIF werden in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Es dürfen maximal 5 Prozent des Wertes des AIF in Beteiligungen an derselben Kapitalgesellschaft investiert werden. Die Beteiligungshöhe darf nicht 10 Prozent des Kapitals einer Kapitalgesellschaft erreichen. 
  6. AIF, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen (Immobilien-Investmentfonds), dürfen bis zu 49 Prozent des Wertes des Investmentfonds in Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 19 Nummer 22 KAGB-E investieren; hinsichtlich der Bewertung gilt § 224c Abs. 2 KAGB-E entsprechend. Die unter Ziff. 5 Satz 2 und 3 genannten Grenzen sind nicht anzuwenden auf Beteiligungen eines Immobilien-Investmentfonds an Immobilien-Gesellschaften. 
  7. Eine Kreditaufnahme darf nur kurzfristig und nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds vorgenommen werden. 
  8. Immobilien-Investmentfonds dürfen kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 10 Prozent des Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der im Investmentfonds befindlichen Immobilien aufnehmen. 
  9. Die Vermögensanlage ist beschränkt auf Vermögensgegenstände nach § 1 Abs. 1b InvStG-E. 
  10. Die unter Ziff. 1 -9 genannten Anlagebestimmungen gehen aus den Anlagebedingungen oder der Satzung des AIF hervor.

Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Damit liegen Investmentfonds im steuerlichen Sinne zukünftig nur noch dann vor, wenn sie sowohl einer Aufsicht unterliegen und die Anleger mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile oder Aktien ausüben können. Dies bedeutet für ausländische Fonds eine erhebliche Verschärfung der Anforderungen, da gegenwärtig nur eine der Voraussetzungen gegeben sein muss. 

Eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände sowie eine unternehmerische Einflussnahme auf die Portfoliounternehmen muss zukünftig in den Vertragsbedingungen oder der Satzung ausgeschlossen sein. Diese Regelung zielt zwar auf Private Equity Fonds ab, ist aber dem Wortlaut nach sehr weit gefasst. 

Für Immobilienfonds wird bei der Kreditaufnahme nicht zwischen Publikums- und Spezialfonds differenziert und § 15 Abs. 1 InvStG-E enthält auch keine Ausnahme für Spezialfonds. Aufsichtsrechtlich ist bei Immobilien-Spezialfonds eine langfristige Kreditaufnahme bis zu 50 % der Verkehrswerte der Immobilien möglich ist (derzeit § 91 Abs. 4 InvG und zukünftig § 252 Abs. 2 KAGB-E). Sicherlich wird man im weiteren Gesetzgebungsverfahren versuchen, in diesem Punkt eine Differenzierung zwischen Publikums- und Spezialfonds zu erreichen. Über die Erfolgsaussichten lässt sich gegenwärtig allerdings nur spekulieren. Von daher ist zu überlegen, ob „Spezial-Vorratsfonds“, die nach dem ersten Referentenentwurf des KAGB-E aus aufsichtsrechtlichen Gründen aufgelegt wurden, zunächst nicht liquidiert werden, um sich steuerlich die Möglichkeit der höheren langfristigen Kreditaufnahme zu erhalten.

3.2 Zulässige Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Abs. 1b InvStG-E

  1. Wertpapiere,
  2. Geldmarktinstrumente,
  3. Derivate,
  4. Bankguthaben,
  5. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten,
  6. Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 19 Nummer 22 KAGB-E,
  7. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentfonds, an EU-Investmentfonds sowie an ausländischen Investmentfonds,
  8. Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann.

Die zulässigen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Abs. 1b InvStG-E entsprechen dem Wortlaut nach nahezu der Definition der zulässigen Vermögensgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 4 InvG.

Der Verweis auf § 1 Abs. 19 Nummer 22 KAGB-E bei Immobilien-Gesellschaften ist u.E. unzutreffend. Hier müsste auf § 224c KAGB-E Bezug genommen werden.

Nachdem hinsichtlich der Definition der zulässigen Vermögensgegenstände grundsätzlich keine Bezugnahme auf das KAGB-E erfolgt, eröffnet sich für die Finanzverwaltung ein breiter Definitionsspielraum. Aus Sicht der Praxis wäre eine Bezugnahme auf das KAGB sicherlich wünschenswert, um die Einheit von Aufsichts- und Steuerrecht herzustellen. Vermutlich ist dieser Bezug aber bewusst unterblieben, um steuerlich eine möglichst große Flexibilität zu haben.

3.3 Inländische Steuerliche Investmentfonds

 
Inländische steuerliche Investmentfonds können nur gebildet werden als: 1.

  1. Sondervermögens (§ 1 Absatz 10 KAGB-E), sofern das Sondervermögen verwaltet wird von
    - einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB-E,
    - einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 17 KAGB-E,
    - einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 17 Nr. 1 KAGB-E im Wege der grenzüberschreitenden Dienstleistung verwaltet wird, 
  2. Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne des Kapitels 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des KAGB-E,
  3. Offene Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Kapitels 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 des KAGB-E.

3.4 Ausländische Steuerliche Investmentfonds

 
Ein ausländischer Investmentfonds im steuerlichen Sinne muss nach dem 21.07.2013 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a InvStG erfüllen. Damit muss das Investment sowohl einer Aufsicht unterliegen und die Anleger müssen mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile oder Aktien ausüben können. Damit wird es für ausländische Investmentvermögen zukünftig schwieriger als Investmentfonds im steuerlichen Sinne anerkannt zu werden.

4. Investitionsgesellschaft (PersG/KapG, Formwechsel), §§ 18,19, 20 InvStG-E


4.1 Anwendungsbereich 
 
Die Einführung einer Investitionsgesellschaft in Form einer Personen-Investitionsgesellschaft (§ 18) und einer Kapital-Investitionsgesellschaft (§ 19) ist eine Konsequenz aus den geplanten Änderungen im Aufsichtsrecht durch die Einführung des neuen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). 

Investitionsgesellschaften werden im neuen § 1 Abs. 1c InvStG-E definiert. Unterschieden wird zunächst zwischen sogenannten OGAWs (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) gem. der jeweils gültigen OGAW-Richtlinie und AIFs im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB-E. Für einen OGAW gilt eine abgestufte Prüfung. Erfüllt dieser aufgrund einer Änderung der Anlagebedingungen oder der Satzung nicht mehr die Vorgaben der OGAW-RL, gilt dieser steuerlich weiterhin als Investmentfonds, wenn er die Anlagebestimmungen des Absatzes 1a erfüllt; verfehlt er auch diese, wird er als Investitionsgesellschaft behandelt. Ebenso wird ein AIF behandelt, der die Anlagebestimmungen des Absatzes 1a nicht mehr erfüllt. In einem zweiten Schritt wäre dann zu prüfen welche Rechtsform diese Vehikel ausweisen. 

Verstößt ein OGAW oder AIF ohne eine ausdrückliche Änderung seiner Anlagebedingungen bzw. seiner Satzung in wesentlichem Umfang gegen die Vorgaben des Absatzes 1a, wird er ebenfalls für mindestens drei Jahre als Investitionsgesellschaft behandelt. Überschreitungen von Anlagegrenzen sind in der Regel als unschädlich anzusehen, wenn die Überschreitung nicht durch einen Geschäftsabschluss verursacht wurde. 

Vom Anwendungsbereich der Investitionsgesellschaft wären somit potentiell insbesondere Privat Equity Fonds und Hedge Fonds betroffen, wobei auch bei anderen, insbesondere ausländischen Anlagevehikel die Möglichkeit besteht, dass diese als Investitionsgesellschaft qualifizieren. 

Die Regelungen für Investitionsgesellschaften gelten u.E. nur für Investmentvermögen, die am 22.07.2013 als Investmentfonds qualifizieren oder für Investmentvermögen, die nach dem 21.07.2013 aufgelegt werden. Bei Investmentvermögen, die unter den Bestandsschutz fallen, greifen die Vorschriften u.E. nicht. Fallen diese Investmentvermögen nicht mehr in den Anwendungsbereich des InvStG (nach Maßgabe der gegenwärtigen Voraussetzungen) gelten die allgemeinen Regeln des Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht.

4.2 Besteuerung der Investitionsgesellschaft

 
Gem. § 18 InvStG-E kommen für Personen-Investitionsgesellschaft die allgemeinen für Personengesellschaften und deren Anleger geltenden steuerrechtlichen Regelungen zur Anwendung. Die Einkünfte der Personen-Investitionsgesellschaft sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO einheitlich und gesondert festzustellen. Die Anleger haben die Einkünfte im Rahmen ihrer Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung zu versteuern. 

Kapital-Investitionsgesellschaften werden gem. § 19 Abs. 1 InvStG-E als Körperschaft nach dem KStG besteuert. Als Körperschaft und Gewerbesteuersubjekte gelten auch Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen, die nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a InvStG-E erfüllen Sie sind insoweit regulär körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. 

Bei den Anlegern einer inländischen oder ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaft sind folgende Bestandteile steuerpflichtig:

  • erhaltenen Ausschüttungen sowie70 Prozent der Wertsteigerung des Anteils 
  • bzw. mindestens 6 Prozent des letzten im Geschäftsjahr der Personen-Investitionsgesellschaft festgesetzten Rücknahmepreises.

Ohne eine derartige Regelung könnten andernfalls in ausländischen Investitionsgesellschaften dauerhaft Gewinne steuerneutral thesauriert werden. Dies wäre beispielsweise bei ausländischen Private-Equity-Fonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft der Fall. Laut Begründung des Referentenentwurf soll hiermit auf eine Schwäche im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung des AStGs reagiert werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04, „Cadbury Schweppes“, vgl. Rz. 55) können die Regelungen des Außensteuergesetzes die entstehende Besteuerungslücke nicht hinreichend schließen. 

Ist auf Ebene der Kapital-Investitionsgesellschaft eine Besteuerung mit einem Satz von mindestens 15 Prozent erfolgt, können auf die Erträge bei betrieblichen Anlegern § 8b KStG und § 3 Nr. 40 EStG zur Anwendung kommen. Dies ist angesichts der Vorbelastung auf Ebene der Körperschaft gerechtfertigt. Die Regelung lehnt sich an § 19 Abs. 2 REITG an.
Durch 19 Abs. 2 InvStG-E wird damit ein neues Besteuerungsregime für bestimmte körperschaftliche Anlagevehikel eingeführt werden.

4.3 Wechsel der Besteuerungssysteme

 
Wird ein Investmentfonds zukünftig als Investitionsgesellschaft behandelt, ist dies mit einem Wechsel des Besteuerungssystems für das Investmentvehikel und die Anteilseigner verbunden. Daher erfolgt eine „Schlussbesteuerung“ der Anteilsinhaber, die die Erfassung stiller Reserven sicherstellt. Diese ist in § 8 Abs. 8 InvStG-E geregelt, indem eine Veräußerungsfiktion eingeführt wird. 

§ 20 InvStG-E regelt die steuerlichen Folgen einer Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds. Zu diesen Umwandlungsfällen kann es beispielsweise kommen, wenn ein Investmentfonds in der Vergangenheit gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1a InvStG verstoßen hat, daraufhin eine Aberkennung des privilegierten Besteuerungsstatus erfolgt ist und das Anlagevehikel nach Ablauf der Mindestfrist von drei Jahren in § 1 Absatz 1 InvStG wieder zurück in den privilegierten Besteuerungsstatus möchte. Denkbar ist auch, dass eine Investitionsgesellschaft erstmalig ihre Anlagepolitik umstellt, um so den privilegierten Besteuerungsstatus zu erlangen. 

Eine Rückkehr in das System der Regel-Besteuerung nach den Abschnitten 1 bis 3 ist nach Ablauf von drei Jahren bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich (vgl. § 20 InvStG-E). Diese Frist soll ein kurzfristiges Wechseln der Systeme verhindern und eine Kontinuität für Anleger und Fonds schaffen. 

Da sich die Besteuerungsregime von Investmentfonds und Investitionsgesellschaften grundlegend unterscheiden, lässt sich der Wechsel auf Anlegerebene nur durch eine Endbesteuerung im alten Regime und einen Neuanfang im neuen Regime bewerkstelligen. Für diesen Zweck werden eine Veräußerungsfiktion hinsichtlich des Investitionsgesellschaftsanteils und eine Anschaffungsfiktion hinsichtlich des Investmentanteils geregelt. Da bei der Veräußerungsfiktion tatsächlich keine Liquidität entsteht, von der ein Kapitalertragsteuerabzug durchgeführt werden könnte, wird der Vorgang nur im Veranlagungsverfahren durch das für den Anleger zuständige Finanzamt erfasst.

5. Weitere Neuregelung

 
5.1 Investment-KG, § 15a InvStG-E
 
 
Die offene Investmentkommanditgesellschaft soll als dritte Form eines offenen Investmentfonds aufsichtsrechtlich eingeführt werden. Die Einführung soll zwar vornehmlich dem Zweck dienen, die Bündelung von betrieblichem Altersvorsorgevermögen international tätiger Unternehmen (sog. Pension Asset Pooling) attraktiver zu gestalten. Sie kann aber auch für andere Zwecke genutzt werden. Die offene Investmentkommanditgesellschaft qualifiziert als Investmentfonds, wenn Sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 a des InvStG-E erfüllt. Sie ist als Investmentfonds von der Gewerbesteuer kraft Gesetzes befreit (§ 11 Abs. 1 Satz 6 InvStG-E). 

Das Hauptziel der Einführung einer offenen Investmentkommanditgesellschaft ist, ein für DBA-Zwecke transparentes Anlagevehikel zu schaffen. Konkret geht es dabei vor allem um den Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung von gezahlten Quellensteuern auf Dividenden. Beispielsweise ist im DBA zwischen den USA und Deutschland für Pensionsfonds eine vollständige Befreiung von den Quellensteuern auf Dividenden vorgesehen. Die bisherigen Rechtsformen „Sondervermögen“ und „Investmentaktiengesellschaft“ erfüllen diese Voraussetzung nicht, weil sie Körperschaftsteuersubjekte darstellen. 

In § 15a Abs. 3 InvStG-E soll zur Vermeidung von Zuordnungsproblemen bestimmt werden, dass allein auf Grund der Beteiligung an einer offenen Investmentkommanditgesellschaft keine inländische Betriebsstätte begründet wird oder Einkünfte anteilig einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet werden. Einer genaueren Betrachtung bedarf es auch hinsichtlich des Zusammenspiels der bilanziellen Grundsätze für Personengesellschaften, den Vorgaben durch das KAGB und der Umsetzung der steuerlichen Vorgaben.

5.2 Beschränkung der Steuerbefreiung eine Investment-AG, § 11 Abs. 1 S. 4 InvStG-E

  
§ 11 Abs. 1 S. 4 InvStG-E soll Ausnahmen von der Steuerbefreiung für Investmentaktien-gesellschaften in bestimmen Sonderfällen regeln, und hat letztlich eine einschränkende Wirkung. Als Vergleichsmaßstab wird hierbei eine fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft herangezogen. Auf Seite der mit der Verwaltung betreuten Kapitalverwaltungsgesellschaft fallen körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte an. Soweit es sich um eine selbstverwaltete Investmentaktien-gesellschaft handelt, bleiben derzeit die intern erbrachten Leistungen für die Vermögensverwaltung unversteuert, obwohl die gleichen Leistungen erbracht werden wie bei einer Fremdverwaltung. 

Ebenso unversteuert bleiben Erträge, die entstehen, wenn die Initiatoren bzw. Betreiber der Investmentaktiengesellschaft (=Inhaber der Unternehmensaktien) die Vergütung für die Verwaltungstätigkeit im Gesellschaftsvermögen belassen und rentierlich anlegen. Die laut Referentenentwurf vorliegende systemwidrige Besteuerungslücke soll mit der vorliegenden Regelung geschlossen werden.

6. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

 
6.1 Bond-Stripping, § 3 Abs. 1a InvStG-E 
 
Durch das Einfügen eines neuen § 3 Abs. 1a InvStG-E nimmt der Referentenentwurf einen Vorschlag des Bundesrates zum JStG 2013 (BR-Drs. 302/12 (B)) auf. Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung von dem Stammrecht abgetrennt, so soll dies zukünftig als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter gelten. Als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung würde deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung angenommen werden. Dieser sei dann anteilig als Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. 

Durch diese Regelung sollen Gestaltungen, die die Umgehung der deutschen Verlustnutzungsbeschränkungen durch Verlagerung von Verlusten auf Fondsebene zum Gegenstand haben, verhindert werden. Im Kern wird in diesen Gestaltungen steuerpflichtiger Zinsertrag auf Fondsebene aus der Veräußerung von Zinskupons (bond stripping) erzielt, die beim Anleger als ausschüttungsgleicher Ertrag erfasst wird und damit zur Verrechnung mit bestehenden Verlustvorträgen genutzt werden kann. Verluste aus der künftigen Veräußerung der Fondsanteile können mir anderen Einkünften verrechnet werden und somit effektiv zur Konservierung von Verlusten im Fall von zwischenzeitlichen Anteilseignerwechseln eingesetzt werden. 

Die Neuregelung soll sicherstellen, dass die Anschaffungskosten der Schuldverschreibung nicht vollständig dem Stammrecht (Anleihemantel), sondern entsprechend des beschriebenen Verhältnisses auch den Zinsscheinen bzw. den Zinsforderungen zugeordnet werden.

6.2 Werbungskostenabzug

 
Der Referentenentwurf basiert auf den Vorschlägen des Bundesrat im Rahmen des JStG 2013 (BR-Drs. 302/12 (B)). Demnach soll die Werbungskostenverteilung von Allgemeinkosten, d.h. nicht direkt einer Einkunftsart zuzuordnenden Kosten auf Fondsebene, geändert werden. Im Gegenzug fällt die Regelung, wonach 10% der Allgemeinkosten nicht abziehbare Kosten darstellen, ersatzlos weg. Hintergrund des Änderungsvorschlags ist die nach der derzeitigen Regelung bestehende Möglichkeit der überwiegenden Zuordnung von Allgemeinkosten zu steuerpflichtigen Fondserträgen. 

Vorrangig sind nach § 3 Abs. 3 S. 1 InvStG Werbungskosten des Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten laufenden Einnahmen oder Veräußerungsgewinnen stehen, von diesen abzuziehen. Dies entspricht der geltenden Rechtslage und wird hier lediglich deutlicher im Gesetz dargestellt. 

Die danach verbleibenden Allgemeinkosten werden nach den folgenden Grundsätzen verteilt. Von den DBA-freigestellten Erträgen werden Kosten nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Quellvermögens zum Fondsvermögen abgezogen (Stufe 1). Danach werden die verbleibenden Aufwendungen den laufenden Erträgen i. S. des § 8b Abs. 1 KStG (insbesondere Dividenden) und den Gewinnen und Verlusten i. S. des § 8b Abs. 2 und 3 KStG (insbesondere Aktienveräußerungsgewinne und -verluste) zugewiesen (Stufe 2). Maßstab für die Zuordnung ist – wie in Nummer 1 - das Verhältnis des entsprechenden Quellvermögens zu dem (um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderten) Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres. Ein nach Stufe 2 noch verbleibender Betrag an abziehbaren Werbungskosten ist von den verbleibenden laufenden Erträgen und Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften abziehbar (3. Stufe). 

Die so ermittelten Werbungskosten sind dann nach dem Verhältnis der positiven Salden von laufenden Erträgen und Veräußerungsergebnissen aufzuteilen und zuzuordnen. Fehlen solch positive Salden sind die Werbungskosten hälftigen den laufenden und den Veräußerungsergebnissen zuzuordnen.

6.3 Ausschüttungsreihenfolge

 
In das InvStG (§ 3a InvStG-E) wird eine steuerliche Ausschüttungsreihenfolge aufgenommen, wonach die steuerlichen Erträge und die Substanzbeträge des Investmentfonds in folgender Reihenfolge als verwendet gelten: 

  1. Ausgeschüttete Erträge nach § 1 Absatz 3 Satz 2 InvStG des laufenden oder des abgelaufenen Geschäftsjahres, sofern innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über die Verwendung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres gefasst worden ist, 
  2. Ausschüttungsgleiche Erträge nach § 1 Absatz 3 Satz 3 und 5 InvStG aus früheren Geschäftsjahren, 
  3. andere als die in den Nummern 1 und 2 genannten Erträge und 
  4. Substanzbeträge.

Das Investmentsteuergesetz löst sich mit dieser Regelung vom Investmentrecht. Kommt es zu einer Voll- oder Teilausschüttung deckelt der Ausschüttungsbetrag der Höhe nach die den Anlegern über die Ausschüttung zuzurechnenden steuerlichen Erträge. Was steuerlich an die Anleger ausgeschüttet wird, wird nunmehr durch die gesetzliche Ausschüttungsreihenfolge festgelegt. Die Regelung gilt für Zwischen- und Endausschüttungen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann weiterhin über den Ausschüttungsbeschluss steuern in welcher Höhe innerhalb der ersten drei Stufen welche steuerlichen Erträge ausgeschüttet werden (also z.B. innerhalb der Stufe 1 (laufende Erträge) z.B. deutsche Mieterträge zu 50 %, Zinsen zu 100 %).  

Ein auf Grund der Beträge für die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung entstehender Liquiditätsüberhang soll zusammen mit den jeweiligen Erträgen (Stufe 1 bis 3) ausgeschüttet werden können (§ 3a Satz 3 InvStG-E). Damit ist wohl gemeint, dass Liquidität aufgrund des steuerlichen Abzugs der Beträge für die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Werbungskosten insoweit ausgeschüttet werden kann als sie die ausgeschütteten Erträge gemindert haben. 

Die Ausschüttungsreihenfolge gilt für End- und Zwischenausschüttungen.

6.4 Klarstellung § 5 Abs. 1 S. 3 InvStG-E Veröffentlichung Aktiengewinn und lfd. Steuerbefreiung Dividende

 
§ 5 Abs. 2 S. 4 InvStG sieht vor, dass § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 InvStG bei der Besteuerung des Anlegers nur Anwendung finden, wenn der Aktiengewinn oder der Immobiliengewinn bewertungstäglich veröffentlicht wird. § 2 Abs. 2 InvStG regelt über die Anwendbarkeit von § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG die (partielle) Steuerbefreiung von auf Fondsebene vereinnahmte Dividenden und entsprechende Veräußerungsgewinne. § 4 Abs. 1 InvStG regelt die Steuerbefreiung von Erträgen, die im Rahmen der Direktanlage aufgrund eine Doppelbesteuerungsabkommen unter die Freistellungsmethode fallen würden. 

Wurde der Aktiengewinn oder der Immobiliengewinn nicht bewertungstäglich veröffentlicht, fanden diese Steuer-Privilegien keine Anwendung. Bisher konnte jedoch ein Ausweis der, den Steuer-Privilegien zugrundeliegenden, Erträge im Rahmen der § 5 Bescheinigung erfolgen. Hierdurch konnte ein falscher Anschein erzeugt werden, der auf Anlegerebene eventuell zu falschen Besteuerungsfolgen führen konnte. Daher wird in einen neuen § 5 Abs. 1 S. 3 InvStG-E festgelegt, dass eine Bekanntmachung der, den Steuer-Privilegien zugrundeliegenden, Erträge nur erfolgen darf, wenn der Aktiengewinn oder der Immobiliengewinn im Geschäftsjahr, für das die Bekanntmachung erfolgt, gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 InvStG bewertungstäglich ermittelt und veröffentlicht wurde.

6.5 Änderung Pauschalbesteuerung § 6 auf GJ des Fonds

 
Mit der Änderung im § 6 InvStG-E findet ein Wechsel von einer kalenderjahr-bezogenen hin zu einer geschäftsjahr-bezogenen Perspektive statt. Die jetzige Fassung des § 6 InvStG stellt, abweichend von anderen Regelungen des InvStG, auf das Kalenderjahr und nicht auf das Geschäftsjahr des Investmentfonds ab. Diese Divergenz des § 6 InvStG zu den übrigen Vorschriften kann bei einem Wechsel von einem transparenten Fonds zu einem intransparenten Fonds und umgekehrt zu steuerfreien oder zu doppelt besteuerten Einkünften führen. Dieses Problem soll durch die Änderung bereinigt werden. 

Falls in Einzelfällen das Geschäftsjahr des intransparenten Investmentfonds sich nicht ermitteln lässt, regelt der neue Satz 5, dass in diesen Fällen das Kalenderjahr als Geschäftsjahr gilt.

7. Zeitliche Anwendung

 
Das aufsichtsrechtliche AIFM-Umsetzungsgesetz soll zum 22. Juli.2013 in Kraft treten. Zeitgleich sollen auch die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des steuerrechtlichen Anpassungsgesetzes zum AIFM-Umsetzungsgesetz anzuwenden sein. 

Auf Investmentfonds und Anteile an Investmentfonds, die keine Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 InvStG-E in der am 22.07.2013 geltenden Fassung sind, werden weiterhin die alten Regelungen der Abschnitte 1 bis 4 des InvStG in seiner derzeitigen Fassung anzuwenden sein, sofern die Investmentvermögen vor diesem Stichtag nach dem bisherigen Recht aufgelegt wurden. Hierdurch wird diesen Investmentfonds Bestandsschutz gewährt. Sofern die vor dem 22.07.2013 aufgelegten Investmentvermögen auch Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 InvStG-E in der am 22.07.2013 geltenden Fassung sind, fallen diese ab dem 22.07.2013 unter das neue Recht. 

Die Neuregelung des § 3 Abs. 1a InvStG-E soll erstmals auf die Abtrennung von Zinsscheinen bzw. Zinsforderungen von dem dazugehörigen Stammrecht anzuwenden sein, die nach dem Tag der 2./3. Lesung des vorliegenden Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag vollzogen wurde. Die Regelung gilt damit bereits für bestehende Investmentvermögen. 

Die Neufassung des § 3 Abs. 3 InvStG-E (Werbungskostenabzug) soll erstmals auf Geschäftsjahre des Investmentfonds angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Die Regelung gilt u.E. unabhängig davon, ob das Investmentvermögen unter das bestehende oder das neue Investmentsteuergesetz fällt. 

Die Regelungen zur Ausschüttungsreihenfolge in § 3a InvStG-E wären erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach Ablauf von sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes abfließen. Der um sechs Monate hinausgeschobene Anwendungszeitpunkt räumt den Investmentfonds eine angemessene Übergangsfrist ein, um ihre Ausschüttungsbeschlüsse an die Neuregelung des § 3a InvStG-E anzupassen. Die Regelung gilt u.E. unabhängig davon, ob das Investmentvermögen unter das bestehende oder das neue Investmentsteuergesetz fällt. 

Für derzeit bestehende Single-Hedgefonds soll weiterhin die Ausnahme gelten, dass diese von der Verpflichtung zur Ermittlung und Veröffentlichung des Zwischengewinns befreit sind.

Fundstellen

Bundesministerium der Finanzen, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG)
Bundesrat, Stellungnahme zum JStG2013,  BR-Drs. 302/12 (B), Zusammenfassung Deloitte Tax-News

Ihr Ansprechpartner

Eva Ernst

eernst@deloitte.de
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