Sachverhalt
Die M-GmbH hat in kurzer Zeit 100% der Aktien einer Holding-AG (H-AG; Klägerin) erworben, deren 100%-ige Tochtergesellschaften (T-GmbH´s) Blutbanken betreiben. Die H-AG hatte als Gegenstand ihres Unternehmens nur das Halten der Beteiligungen der T-GmbH´s. Acht Monate später wurde die M-GmbH auf die H-AG verschmolzen. Kurze Zeit darauf erfolgte die Verschmelzung einiger T-GmbH´s der H-AG auf die H-AG. Streitig ist, ob durch die vorgenommene Umstrukturierung die von der Klägerin vor Anteilsübertragung erzielten Verluste gemäß § 8 Abs. 4 KStG 2002 abzugsfähig sind.
Entscheidung
Das Sächsische FG hat entschieden, dass die vor der Umstrukturierung erzielten Verluste der Klägerin nicht nach § 8 Abs. 4 KStG 2002 geltend gemacht werden dürfen. Die den Verlustabzug begehrende Körperschaft muss nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch sein, die den Verlust erlitten hat. Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und diese ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wiederaufnimmt. Im vorliegenden Fall wurde der Verlustgesellschaft (H-AG) durch die Aufwärtsverschmelzung (T-GmbH´s) neues Betriebsvermögen zugeführt. Des Weiteren liegt auch kein Sanierungsfall nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG 2002 vor, denn die Umstrukturierungen dienten nicht der Sanierung der Klägerin, sondern der Enkelgesellschaften. Ohnehin hat die Klägerin den Geschäftsbetrieb nicht fortgeführt, den sie bis zur Verschmelzung hatte. Nach den Übertragungen ist sie nur noch in einem sehr geringen Umfang als Holding tätig, die wesentlichen Umsätze werden durch die Enkelgesellschaften erzielt. Damit ist die Klägerin nicht mehr mit der vorherigen Gesellschaft wirtschaftlich identisch, die die Verluste erlitten hatte und folglich nach § 8 Abs. 4 KStG 2002 nicht mehr zum Verlustabzug berechtigt.
Die Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG 2002 ist nicht nur auf Missbrauchsfälle beschränkt. Auch wenn – wie im Streitfall – Umstrukturierungen vorgenommen werden, die nicht lediglich der Nutzung von anderweitig entstandenen Verlusten dienen, kann es nach dieser Vorschrift zu einem Verbot des Verlustabzugs kommen.
Betroffenes Gesetz
§ 8 Abs. 4 KStG 2002
Fundstelle
Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.06.2010, 2 K 783/08, EFG 2010, S. 1528; Revision BFH:

