Sachverhalt
Die Klägerin verkaufte am 31.12.1998 ihre 13.750 Stück Inhaberaktien an der nicht börsennotierten T-AG an Herrn W. zum Preis von 375.000 DM (Stückpreis 27,27 DM pro Aktie). Herr W. war der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin und zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der T-AG. Herr W. hatte die von der Klägerin gekauften Inhaberaktien bereits am 30.04.1999 zum Kaufpreis von 4.359.000 DM an die H.E.-GmbH weiterverkauft. Die H.E.-GmbH hatte schon Mitte bis Ende 1997 gegenüber Herrn W. ihr Interesse am Erwerb von Anteilen an der T-AG geäußert. Herr W. hatte am 27.12.1998 weitere, nicht der Klägerin gehörende, Inhaberaktien an der T-AG gekauft. Dabei hatten sich die Veräußerer P. und W. neben dem Stückpreis von 27 DM je Aktie einen etwaigen Mehrerlös bei Weiterverkauf der Aktien innerhalb von 9 Monaten gesichert (Mehrerlösklausel). Eine derartige Vereinbarung fehlt zwischen der Klägerin und Herrn W. Die Außenprüfung gelangte zu der Auffassung, die Aktienveräußerung der Klägerin an W. habe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) geführt.
Entscheidung
Das Finanzamt hat zu Unrecht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugrunde gelegt. Eine vGA setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung voraus, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht (z. B. BFH, Urteil vom 22.02.1989) und geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (z.B. BFH, Urteile vom 07.08.2002, 06.04.2005, 03.05.2006). In Anwendung dieser Grundsätze liegt für das Streitjahr 1998 in der Veräußerung der Aktien der T-AG an den Geschäftsführer der Klägerin keine vGA vor, weil in 1998 ihr Vermögen hierdurch weder gemindert noch eine Vermögensmehrung verhindert wurde. Für die Feststellung der Vermögenslage der Klägerin zum 31.12.1998 ist von ihrer Bilanz auszugehen. Eine Vermögensminderung bei der Klägerin ist danach per 31.12.1998 nicht eingetreten. Der Verkauf der Papiere am 31.12.1998 verhinderte auch keine (weitergehende) Vermögensmehrung der Klägerin im Jahre 1998. Es gab zum 31.12.1998 neben ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer keinen anderen Kaufinteressenten für die von der Klägerin gehaltenen Aktien der T-AG, der ihr bindend ein höheres Kaufpreisangebot als dieser unterbreitet hätte. Ein bereits in 1998 für die Klägerin mit Sicherheit möglicher Verkauf der Aktien zu einem höheren als dem tatsächlich erzielten Preis kann zur Überzeugung des Senats folglich nicht angenommen werden.
Bei einer Wertermittlung nach zurückliegenden konkreten Kaufangeboten ergibt sich angesichts der Verkäufe der Aktionäre P. und W. gerade der auch durch die Klägerin erzielte Verkaufspreis. Der bei den Verkäufen der Aktionäre W. und P. zusätzlich vereinbarten Beteiligung am Mehrerlös bei einem künftigen Weiterverkauf kommt dabei keine zum Stichtag 31.12.1998 zu bilanzierende wirtschaftliche Bedeutung zu. Denn nach dem handelsrechtlichen Realisationsprinzip als einem auch im Steuerrecht maßgebenden Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Aussicht auf Erzielung eines Verkaufserlöses erst dann in der Unternehmensbilanz zu berücksichtigen, wenn ihr auch ein konkreter und bezifferbarer Vermögenswert zugemessen werden kann. Danach hätte hier der Weiterverkauf zu einem bestimmten Preis entweder schon realisiert oder zumindest in der Vergangenheit bereits wirtschaftlich verursacht und so ein Mehrerlösauskehrungsanspruch, obzwar noch nicht rechtlich entstanden, am Bilanzstichtag dennoch bereits hinreichend sicher sein müssen (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.2002 m. w. N.). Am 31.12.1998 stand zur Überzeugung des Senats weder fest, ob ein Weiterverkauf der Aktien der T-AG künftig tatsächlich erfolgen, noch welcher Preis bei einer solchen künftigen Veräußerung erzielt werden würde. Die konkreten Verkaufsverhandlungen mit H.E.-GmbH wurden erst im Jahre 1999 geführt. Selbst bei Vereinbarung einer der Vertragsgestaltung W. und P. entsprechenden Mehrerlösklausel auch zwischen der Klägerin und ihrem Alleingesellschafter- Geschäftsführer hätte die Bilanz der Klägerin für 1998 kein höheres Vermögen ergeben. Denn auch dann wäre ein konkreter und bezifferbarer Anspruch der Klägerin auf Auskehrung des Mehrerlöses erst mit dem tatsächlichen Weiterverkauf in 1999 entstanden und auch erst dann zu bilanzieren gewesen. Ob eine vGA im Jahre 1999 durch den der wegen des Verkaufs der Aktien in 1998 entgangenen weit höheren Erlös im Jahre 1999 anzunehmen sein könnte, lag außerhalb des Streitgegenstands und war durch den Senat daher nicht zu entscheiden. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Betroffene Norm
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG
Streitjahr 1998
Fundstelle
Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.11.2010, 8 K 943/07
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 22.02.1989, I R 44/85, BStBl 1989, S. 475
BFH, Urteil vom 07.08.2002, I R 2/02, BStBl II 2004, S. 131
BFH, Urteil vom 06.04.2005, I R 15/04, BStBl II 2006, S. 196
BFH, Urteil vom 03.05.2006, I R 124/04, BFHE 214, S. 80
BFH, Urteil vom 18.12.2002, I R 11/02, BStBl II 2003, S. 400

