SenFin Berlin: Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Hinweis: Das hier erwähnte BMF-Schreiben vom 16.07.2014 wurde durch das (im Wesentlichen gleiche) BMF-Schreiben vom 02.09.2016 aufgehoben und ersetzt (siehe Deloitte Tax-News).
Vor dem Hintergrund, dass eine Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erfordert, können Zinsverlust und Einziehungsrisiko bei der Bemessung der Pauschalwertberichtigung (Delkredere) grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Hintergrund
Bei der Bemessung der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Delkredere), wurden bislang hauptsächlich das Ausfallrisiko, Skonti und sonstige Erlösschmälerungen, der Zinsverlust sowie das Einziehungsrisiko (Einziehungs- und Beitreibungskosten) berücksichtigt. In seiner derzeitigen Fassung erfordert § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Forderung.
Das BMF hatte sich mit Schreiben vom 16.07.2014 bereits zu Teilwertabschreibungen, voraussichtlich dauernder Wertminderung und dem Wertaufholungsgebot geäußert (siehe Deloitte Tax-News).
Verwaltungsanweisung
Mit Schreiben vom 31.07.2015 hat sich die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin zu der auf Bund-Länder-Ebene abgestimmten Frage, ob ein Zinsverlust bzw. ein Einziehungsrisiko weiterhin – d.h. unter dem für nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahre geltenden Kriterium der voraussichtlich dauernden Wertminderung – grundsätzlich in die Ermittlung des Delkredere einbezogen werden können, geäußert.
Zinsverlust
Eine Abzinsung des grundsätzlich unverzinslichen Forderungsbestandes sei unter dem Kriterium einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im Regelfall nicht mehr zulässig. Bei der Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag komme der Eigenart des betreffenden
Wirtschaftsgutes eine maßgebliche Bedeutung zu (BMF-Schreiben v. 16.07.2014, Rn. 7). Abgesehen von den beim Delkredere gesondert zu berücksichtigenden Ausfallrisiken bzw. Erlösschmälerungen sei – unabhängig von der Einräumung eines Zahlungsziels – gewiss, dass die Forderungen zum Nennwert erfüllt würden. Damit sei ein nachhaltiges Absinken des Werts der Forderungen nicht gegeben.
Die Berücksichtigung eines Zinsverlusts sei lediglich in gesondert gelagerten Ausnahmefällen (z.B., wenn ausnahmsweise ein nicht unerhebliches Volumen an Kundenforderungen mit längerfristigen Zahlungszielen vorhanden ist, diese Forderungen im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch offen sind und ein Zinsanspruch wegen der späten Zahlung nicht besteht bzw. nicht geltend gemacht wird) zulässig.
Einziehungsrisiko
Mit der Einziehung der Kundenforderungen verbundene – und eher rückstellungsfähige – Aufwendungen (z. B. Mahn- oder Prozesskosten) seien grundsätzlich nicht in die Pauschalwertberichtigung einzubeziehen.
Eine Berücksichtigung sei lediglich in Ausnahmefällen, in denen kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner besteht oder in denen das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es auf die Geltendmachung der Kosten aus betrieblichen Gründen verzichtet bzw. verzichten wird, möglich.
Betroffene Norm
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG
Fundstelle
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Schreiben vom 31.07.2015, III B - S 2174 - 1/06 – 1
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 02.09.2016, IV C 6 - S 2171-b/09/10002 :002, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 16.07.2014, IV C 6 - S 2171-b/09/10002, 2014/0552934, siehe Deloitte Tax-News