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05.11.2012
Unternehmensteuer

Streubesitzdividenden: Gesetzgebungsvorhaben der Regierungsfraktionen

Die Regierungsfraktionen im deutschen Bundestag bereiten derzeit ein Gesetzgebungsverfahren vor, mit dem auf das EuGH-Urteil vom 20.10.2011, Rs. C-284/09 (europarechtswidrige Regelung des Steuerabzugs nach § 32 KStG für Dividendenzahlungen an bestimmte gebietsfremde EU-/EWR-Körperschaften) reagiert werden soll.

Hinweis:

Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen wurde am 09.11.2012 in erster Lesung im Bundestag beraten. - BT-Drs. 17/11314

Hintergrund

Mit seinem Urteil vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 hat der EuGH entschieden, dass die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 32 KStG für Dividendenzahlungen an gebietsfremde EU-/EWR-Körperschaften, die die in der Mutter-/Tochter-Richtlinie vorgesehene Mindestbeteiligung (derzeit 10 %) nicht erreichen, gegen Unionsrecht verstößt.

Die Regierungsfraktionen im deutschen Bundestag bereiten derzeit ein Gesetzgebungsverfahren vor, das die zur Anpassung an die Vorgaben des EuGH-Urteils erforderlichen Änderungen enthält. Die Regierungsfraktionen wollen am 06.11.2012 förmlich in den jeweiligen Fraktionssitzungen über die Einbringung in den Bundestag beschließen. Die 1. Beratung des Bundestages soll dann bereits am 09.11.2012 erfolgen.

Anders als in der Stellungnahme des Bundesrates zum JStG 2013 soll die Beseitigung der Europarechtswidrigkeit durch eine Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und bei Vorliegen bestimmter subjektiver Voraussetzungen erfolgen.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass das Gesetzgebungsverfahren auch Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens wird. 

Geplante Gesetzesänderung

Die Gesetzesänderung soll dergestalt erfolgen, dass dem § 32 KStG ein neuer Absatz 5 hinzugefügt wird:

Subjektive Erstattungsvoraussetzungen (§ 32 Abs. 5 S. 1 KStG-E):

  • Nach § 2 Nummer 1 KStG beschränkt steuerpflichtige Körperschaft. 
  • Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebiets eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Staats (Sitz und Ort der Geschäftsleitung können sich in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat befinden). 
  • Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht (keine Wahlmöglichkeit oder Befreiung) im EU/EWR-Mitgliedsstaat, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung befindet. 
  • Betreffende Körperschaften müssen unmittelbar an den ausschüttenden Kapitalgesellschaften beteiligt und die Kapitalerträge (§ 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG) müssen ihnen nach § 20 Absatz 5 EStG steuerlich zuzurechnen sein.

Materielle Erstattungsvoraussetzungen (§ 32 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 - 5 KStG-E):

  • Erstattungsanspruch nur soweit nach anderen Vorschriften (z.B. § 44a Absatz 9, § 50d EStG) keine Erstattungsmöglichkeiten. 
  • Nur für Dividenden, die bei der Einkommensermittlung nach § 8b Absatz 1 KStG außer Ansatz bleiben würden (keine Kürzung des Erstattungsanspruches um pauschalierte nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Absatz 5 KStG)). 
  • Ausschluss des Erstattungsanspruchs insoweit, wie die Kapitalerträge auf der Grundlage ausländischer Vorschriften einer Person zugerechnet werden, der selber kein Anspruch auf Erstattung nach Maßgabe des neuen § 32 Absatz 5 KStG zustünde. 
  • Für die Entlastungsberechtigung nach dem neuen § 32 Absatz 5 EStG gilt § 50d Absatz 3 EStG entsprechend. 
  • Erstattung nur soweit, als im Ausland keine Kompensation für den Kapitalertragsteuerabzug erfolgt.

Formelle Erstattungsvoraussetzungen (§ 32 Abs. 5 S. 3 - 6 KStG-E): 

  • Die Erstattung der Kapitalertragsteuer soll für alle in einem Kalenderjahr bezogenen Kapitalerträge auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids nach § 155 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung erfolgen. 
  • Der Antrag auf Erteilung des Freistellungsbescheids soll formlos zu stellen sein. 
  • Der Gläubiger der Kapitalerträge soll die Voraussetzungen für die Erstattung insbesondere durch eine Bescheinigung der Steuerbehörden seines Ansässigkeitsstaats nachweisen. 
  • Es soll sich um eine Erstattung im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens und nicht um ein Veranlagungsverfahren handeln.

Inkrafttreten:
Das Änderungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. § 32 Abs. 5KStG-E soll – in den Grenzen der allgemein geltenden Regelungen zur Festsetzungsverjährung – für alle unter Geltung des sog. Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren zugeflossenen Kapitalerträge gelten.

Fundstelle

Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09, BT-Drs. 17/11314

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