28.01.2010

FG Düsseldorf: Besteuerung von aus den USA stammenden Einkünften aus einem partiarischen Darlehen in Deutschland

Mit Urteil vom 23.07.2009 (Az. 16 K 4353/ 05 F) hat das FG Düsseldorf entschieden, dass Zahlungen auf ein partiarisches Darlehen an einen in Deutschland ansässigen Darlehensgeber nach dem DBA USA 1989 in Deutschland der Anrechnungsmethode unterliegen, eine Freistellung komme nicht in Betracht.

Im Sachverhalt hatte eine deutsche Investorengruppe ein gewinnabhängiges Darlehen an eine in den USA ansässige Zweckgesellschaft gewährt. Die Zahlungen auf das partiarische Darlehen waren beim Darlehensnehmer abzugsfähig. Streitig war im Verfahren, ob die Einkünfte der Investorengesellschaft in Deutschland steuerpflichtig waren oder ob diese nach dem DBA USA 1989 freizustellen waren. Das Gericht kam bei der Auslegung des Abkommens zum Ergebnis, dass Zahlungen auf ein partiarisches Darlehen, welches an eine in den USA ansässige steuerpflichtige Person ausgereicht wurde, nicht nach Art 10 Abs. 4 des DBA wie eine Dividende zu behandeln sei. Allerdings gelte, da die Zahlung beim Leistenden abzugsfähig sei, die Sonderregelung des Art. 10 Abs. 5 des DBA, welche dem Quellenstaat ein unbeschränktes Quellensteuerrecht zubilligt. Auf unter diese Vorschrift fallende Einkünfte finde, entgegen der Ansicht des Klägers, die Anrechnungsmethode des Art. 23 Abs. 2 Buchst. b des DBA USA und nicht die Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a des DBA Anwendung.

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 75/09).