Mit Datum vom 30.08.2011 erließ die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main eine Verfügung in der sie zu der Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung und den Voraussetzungen einer selbstständigen Besteuerung dieser Stiftung Stellung nimmt.
Die Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung erfolgt durch die Übertragung von Vermögenswerten seitens des Stifters an eine natürliche oder juristische Person (Treuhänder) mit der Maßgabe, diese Werte dauerhaft zur Verfolgung eines vom Stifter festgelegten Zwecks zu nutzen. Die nichtrechtsfähige Stiftung ist zivilrechtlich kein Rechtssubjekt, sondern dem Treuhänder zugeordnet, der seinerseits einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist.
Eine nichtrechtsfähige Stiftung kann wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerbefreit sein. Sie unterliegt nach § 3 Abs. 1 KStG der Körperschaftsteuer, wenn ihr Einkommen weder nach dem Körperschaftsteuergesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
Voraussetzung für eine selbstständige Besteuerung ist, dass die nichtrechtsfähige Stiftung wirtschaftlich selbstständig ist. Ihr Stiftungsvermögen darf dem Treuhänder als zivilrechtlichem Rechtsträger steuerlich nicht zugerechnet werden. Dafür ist das Stiftungsvermögen gesondert vom sonstigen Vermögen zu verwalten.
Zur Ermöglichung einer klaren Abgrenzung zwischen der Stiftung und dem Treuhänder, dem das Vermögen zivilrechtlich zugeordnet ist, sind folgende weitere gemeinnützigkeitsrechtliche Kriterien erforderlich:
Die nichtrechtsfähige Stiftung und der Treugeber verfolgen unterschiedliche Zwecke oder die nichtrechtsfähige Stiftung und der Treugeber verfolgen identische Zwecke, aber die nichtrechtsfähige Stiftung verfügt über eigene Stiftungsgremien, die unabhängig von dem Treuhänder des Stiftungsvermögens über die Verwendung der Mittel entscheiden können.
Es kommt darauf an, dass der Treuhänder als zivilrechtlicher Rechtsträger von einem Einfluss auf die Verwendung der Mittel ausgeschlossen ist.
Fundstelle
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, S-0170 A – 41 – St 53, Verfügung vom 30.08.2011
Ansprechpartner
Andrea Kochenbach | München

