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17.10.2014
Unternehmensteuer

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften: Referentenentwurf BMF

Am 09.10.2014 hat das BMF den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Des weiteren sind u.a. Änderungen der EStDV und der ErbStDV vorgesehen.

Referentenentwurf

Die wichtigsten Änderungen des am 09.10.2014 veröffentlichten Referentenentwurfs einer Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften betreffen die folgenden Verordnungen:

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Anzeigepflicht soll künftig auch die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) der an einem Erwerb beteiligten Personen umfassen, damit die Finanzämter Anzeigen leichter bearbeiten können.

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Im Hinblick auf die Umbenennung des „Geschmacksmustergesetzes“ in „Designgesetz“ erfolgt eine redaktionelle Anpassung der EStDV.

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

  • Redaktionelle Richtigstellung des Verweises auf die Gelangensbestätigung
  • Aktualisierung bzw. Ergänzung der Liste der Vereinigungen, die als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege gelten
  • Terminologische Anpassung der UStDV an die gesetzliche Regelung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • Ergänzung der Definition des im Ausland ansässigen Unternehmers: Es wird klargestellt, dass ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig ist, wenn er zwar im Inland eine Betriebsstätte hat, von der aber im Vergütungszeitraum keine Umsätze ausgeführt werden
  • Einräumig der Möglichkeit für ausländische Unternehmer, neben Vergütungsanträgen für Zeiträume von 3 Monaten auch einen Vergütungsantrag für das ganze Kalenderjahr stellen zu können
  • Klarstellung, dass zu den Vorsteuer-Vergütungsanträgen eingescannte Originale (und keine Kopien) der Rechnungen und Einfuhrbelege elektronisch zu übermitteln sind
  • Ergänzung der Regeln für den Beginn des Zinslaufs und die Anrechnung von Zinsen bei Vorsteuer-Vergütungsanträgen
  • Einführung der grundsätzlichen Pflicht (außer, wenn dies eine unbillige Härte darstellen würde) auch für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer, den Vergütungsantrag ab dem 30.06.2016 dem BZSt elektronisch zu übermitteln
  • Bei auf elektronischem Weg übermittelten Vorsteuer-Vergütungsanträge ist keine eigenhändige Unterschrift mehr erforderlich

Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Die Zuständigkeit für das „Mini-one-stop-shop“-Verfahren (siehe Deloitte Tax-News) (§ 18 Abs. 4e UStG; eingefügt durch das Kroatiengesetz, siehe Deloitte Tax-News) wird für in Polen ansässige Unternehmen beim Finanzamt Cottbus konzentriert.

Inkrafttreten

Abgesehen von der Änderung der EStDV, die rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft treten soll, sollen die Änderungen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Fundstelle

BMF, Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften, 09.10.2014 

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