23.02.2010

FG: Zur Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG bei Beteiligung einer Organgesellschaft an einer Personengesellschaft

Sachverhalt

Einkommensteuerpflichtige Personen (Schlussgesellschafter) hielten im Sonderbetriebsvermögen einer Organträger-Personengesellschaft (Obergesellschaft) sämtliche Gesellschaftsanteile an einer Organgesellschaft. Diese war wiederum Mitunternehmerin einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft). Streitig war, ob die bei der Obergesellschaft zugunsten der Schlussgesellschafter anteilig nach § 35 Abs. 3 EStG a.F. festgestellten Gewerbesteuermessbeträge anteilig um die bei der Untergesellschaft zugunsten der Organgesellschaft festgestellten anteiligen Gewerbesteuermessbeträge zu erhöhen waren.

Entscheidung

Das FG Hamburg entschied, dass die Einbeziehung der auf die Organgesellschaft entfallenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge der Untergesellschaft in die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide der Obergesellschaft nach der Regelung des § 35 EStG ausgeschlossen ist, da diese nicht i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. „aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen“. Zum einen wird über eine Organgesellschaft nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine Mitunternehmerschaft vermittelt. Zum anderen spricht die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 4 EStG a.F. nicht hierfür, da sich die Wirkungen des Feststellungsbescheides einer Mitunternehmerschaft der Organgesellschaft nicht auf den Organträger erstrecken. Zwar ist zuzugeben, dass es durch die Nichtberücksichtigung der auf die Organgesellschaft entfallenden Gewerbesteuer-Messbeträge zu einer ungekürzten Doppelbelastung der von der Organgesellschaft bezogenen Gewinnanteile aus deren Beteiligung an der Untergesellschaft mit Gewerbesteuer einerseits (Untergesellschaft) und Einkommensteuer andererseits (Schlussgesellschafter) kommt. Das Gesetz ist insoweit jedoch nicht planwidrig unvollständig, da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen bewusst gewählt und die hierdurch eintretenden Nachteile für Organschaften mit nachgeschalteten Personengesellschaften als für die Gesellschafter der Obergesellschaft hinnehmbar beurteilt hat. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Über die weitere Entwicklung werden wir informieren.

Fundstelle

FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2009, Az. 6 K 65/09, EFG 2010, S. 145.