BFH: Durch Telefax übersandte Abtretungsanzeige ist formwirksam
Sachverhalt
In dem zugrundeliegenden Revisionsverfahren ist die Formwirksamkeit einer durch Telefax übersandten Abtretungsanzeige strittig.
Entscheidung
Mit seinem Urteil vom 08.06.2010 hat der BFH festgestellt, dass eine durch Telefax übersandte Abtretungsanzeige den Anforderungen des § 46 Abs. 2 und 3 AO genügt und damit das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 01.07.2009 bestätigt. Der BFH hält damit nicht mehr an der in der Entscheidung vom 13.10.1987 geäußerten Rechtsauffassung, die Vorlage des eigenhändig unterschriebenen Originals sei für die Rechtswirksamkeit erforderlich, fest. Die Formerfordernisse dienen dem Schutz des Zedenten vor einer unüberlegten Abtretung zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionäre. Zudem soll diese Regelung der Finanzbehörde die Bearbeitung von Erstattungsanträgen erleichtern. Die Schutzfunktion von § 46 Abs. 2, 3 AO wird bereits durch das in diesem Fall erfolgte Ausfüllen und Unterschreiben des amtlichen Vordrucks sichergestellt, die Art der Zustellung dagegen erfüllt keine Schutzfunktion.
Gelangt die Anzeige in den Bereich des Finanzamts, greift vielmehr der Schuldnerschutz des § 46 Abs. 5 AO, durch den Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen müssen, auch wenn sie nicht erfolgt, nicht wirksam oder nichtig ist. Eine Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift aufgrund der Übermittlung durch Telefax ist nicht ersichtlich, insbesondere da auch eine nichtberechtigte Übermittlung der Original-Abtretungsanzeige nicht schädlich für ihre Anwendung ist. In Hinblick auf das Ziel Bearbeitungserleichterung und der fortgeschrittenen Entwicklung der Datenübermittlung darf eine Faxübermittlung kein Hinderungsgrund sein.
Betroffene Norm
§ 46 AO
Vorinstanz
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2009, 14 K 2532/04 B, EFG 2009, S. 1614.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 08.06.2010, VII R 39/09, BFH/NV 2010, S. 1678.
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 13.10.1987, VII R 166/84, BFH/NV 1988, S. 416.
BFH, Urteil vom 06.12.1988, VII R 206/83, BStBl. II 1989, S. 223.
BFH, Urteil vom 22.03.1994, VII R 117/92, BStBl. II 1994, S. 789.