05.03.2010

BFH: Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist

Sachverhalt

Die Kläger erwarben je zur Hälfte einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Das Finanzamt stellte für den Miteigentumsanteil gegenüber den Klägern mit bestandskräftigem Einheitswertbescheid zum 01.01.1998 einen Einheitswert fest und legte seiner Berechnung eine größere Grundstücksfläche zugrunde, als auf den Miteigentumsanteil der Kläger rechnerisch entfiel. Mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid wurde der Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Die Kläger beantragten im Jahr 2004, den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit mit Wirkung auf den 01.01.2000 zu berichtigen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, da der Einheitswert auf den 01.01.1998 festgestellt worden sei. Es erließ (lediglich) neue Bescheide, welche die richtige Grundstücksfläche auf den 01.01.2004 berücksichtigten. Gegen den Ablehnungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde.

Entscheidung

Dem Finanzamt ist bei Erlass des Einheitswertbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, indem es eine falsche Grundstücksfläche zugrunde gelegt hat. Im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Kläger war die Frist für die Korrektur der gesonderten Feststellung des Einheitswerts bereits abgelaufen. Der Einheitswertbescheid kann indes auch dann noch berichtigt werden, wenn die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer - wie im Streitfall - noch nicht abgelaufen ist (§ 181 Abs. 5 S.1 AO). Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur eine Vorstufe der Steuerfestsetzung ist und damit nur eine dienende Funktion erfüllt. Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer vollzieht sich in drei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Finanzamt im Einheitswertbescheid den Einheitswert für den Grundbesitz fest. Auf der zweiten Stufe wird im Grundsteuermessbescheid der Steuermessbetrag festgelegt. Auf der dritten Stufe schließlich setzt die Gemeinde die Grundsteuer fest, wobei sie den Grundsteuermessbetrag mit ihrem Hebesatz multipliziert. 

Eine Berichtigung des Einheitswertbescheids auf der ersten Stufe ist zulässig, wenn die Festsetzung der Grundsteuer auf der dritten Stufe noch möglich ist. Zwar ist der Einheitswertbescheid Grundlagenbescheid nur für den Grundsteuermessbescheid und wirkt somit nicht als Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid. Die dienende Funktion sowohl der Feststellung des Einheitswerts als auch der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für die Grundsteuerfestsetzung rechtfertigt aber eine entsprechende Korrektur des Einheitswertbescheids. Dem Steuerpflichtigen sollen aus der Technik der getrennten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen keine Nachteile entstehen. 

Im Streitfall sollte eine Berichtigung des Einheitswertbescheids unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Nachfeststellungszeitpunkts (01.01.1998) mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt (01.01.2000) vorgenommen werden, für den die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen war. Eine solche Berichtigung des Einheitswertbescheids kann ohne Rückgriff auf das Bewertungsgesetz (§ 25 BewG) nicht erreicht werden. Denn die Korrekturvorschriften der Abgabenordnung sehen die Rechtsfolge, einen Bescheid mit Wirkung für einen späteren Zeitpunkt zu ändern, nicht vor. Hierdurch kann lediglich die Fehlerbeseitigung, nicht aber eine Änderung der übrigen im Bescheid getroffenen Regelungen – wie etwa des Feststellungszeitpunkts – erreicht werden. Die entsprechende Anwendung des § 25 BewG erlaubt es hingegen, die Berichtigung des Einheitswertbescheids mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt insoweit vorzunehmen, als die Festsetzungsfrist für den Grundsteuermessbetrag oder die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist. Im Streitfall war zum Zeitpunkt des von den Klägern gestellten Antrags auf Änderung des Einheitswertbescheids die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen. Eine Änderung des Einheitswertbescheids auf den 01.01.2000 war damit zulässig.

Vorinstanz

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30.01.2008, 1 K 1250/05, EFG 2008, S. 1002.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11.11.2009, II R 14/08, BStBl II 2010, S. 723