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31.03.2015
Verfahrensrecht

Bundesregierung: Kabinett verabschiedet Regierungsentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz

Das Kabinett hat in seiner Sitzung vom 25.03.2015 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie beschlossen. Der Gesetzentwurf beinhaltet u.a. Maßnahmen wie die Anhebung der Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte und die Reduzierung von Mitteilungspflichten für Kirchensteuer-abzugsverpflichtete.

Hintergrund

Am 25.03.2015 wurde vom Bundeskabinett der Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen. Vorausgegangen war der Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom 11.12.2014, der ausgewählte Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie enthielt. Ziel des Entwurfes eines Bürokratieentlastungsgesetzes ist, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und Impulse für Wachstum und Investitionen zu setzen. Dabei sollen schnelle und spürbare Entlastungen für die mittelständische Wirtschaft geschaffen und einzelne Maßnahmen der Eckpunkte zum Bürokratieabbau kurzfristig umgesetzt werden.

Regelungen im Regierungsentwurf

Im Folgenden finden Sie ausgewählte Änderungen des Regierungsentwurfs:

Anhebung der Grenzen für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Es ist geplant, die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten anzuheben (§ 241a S. 1 HGB, § 141 Abs. 1 S. 1 AO). Dabei soll der bisherige Umsatz-Schwellenwert i.H.v. € 500.000 auf nunmehr € 600.000 und der bisherige Gewinn-Schwellenwert i.H.v. € 50.000 auf nunmehr € 60.000 erhöht werden. Mit der Anhebung werden einige bisher buchführungspflichtige Betriebe ihren Gewinn zukünftig durch die einfachere Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln können. Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 Abs. 4 HGB soll insoweit entfallen.

Die erhöhten Schwellenwerte sollen erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen.

Vereinfachung des Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug

Das Faktorverfahren soll vereinfacht und an die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen nach § 39a EStG angepasst werden. Ein beantragter Faktor soll nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein (§§ 39a, 13f EStG). Darüber hinaus soll es künftig möglich sein, den Faktor bei geänderten Verhältnissen der Ehegatten/Lebenspartner anpassen zu lassen, zu Gunsten oder zu Ungunsten. Wenn sich die Voraussetzungen für einen Freibetrag ändern, besteht eine Anzeigepflicht. Ehegatten/Lebenspartner haben sich dann auch in Bezug auf die Höhe des Faktors zu erklären. Die technische Umsetzung dieser Änderungen benötigt einen zeitlichen Vorlauf. Die Finanzverwaltung soll die erstmalige Anwendung in einem BMF-Schreiben regeln.

Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte

Der Gesetzgeber sieht sich aufgrund der Einführung des Mindestlohnes dazu veranlasst, für kurzfristig Beschäftigte die Lohnsteuer-Pauschalierung von € 62 auf € 68 (€ 8,50 x 8 Arbeitsstunden) zu erhöhen (§ 40a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG).

Reduzierung von Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete

Die jährliche Mitteilungspflicht für Kirchensteuerabzugsverpflichtete gegenüber Kunden und Anteilseigner über die Möglichkeit, den Sperrvermerk setzen zu können, soll entfallen (§ 51a Abs. 2c Nr. 3 S. 9). Vielmehr soll der Kirchensteuerabzugsverpflichtete verpflichtet sein, einmal während des Bestehens der Geschäftsbeziehung individuell zu informieren.

Änderung verschiedener Statistikanforderungen

Im Gesetz zur Kostenstrukturstatistik soll die bisherige Jahresumsatzschwelle für Existenzgründer von € 500.000 auf € 800.000 erhöht werden. Zudem soll das Gesetz um eine Definition des Existenzgründers ergänzt werden. Die gleichen Änderungen sind auch vorgesehen für das Dienstleistungsstatistikgesetz, das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das Handelsstatistikgesetz, das Beherbergungsstatistikgesetz und das Verdienststatistikgesetz.

Im Gesetz zur Preisstatistik sollen zunächst einige Hilfsmerkmale aufgenommen werden, die unter die Meldepflicht fallen. Auch hier ist die Anhebung der Jahresumsatzschwelle auf € 800.000 und die Ergänzung der Definition des Existenzgründers vorgesehen.
In der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung soll die festgelegte Meldegrenze für die Befreiung von der Berichtspflicht von € 500.000 für den Wareneingang unter Einhaltung eines Abdeckungsgrades auf € 800.000 angehoben werden.

Inkrafttreten

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen des Bürokratieentlastungsgesetzes sollen zum 01.01.2016 in Kraft treten. Für die geplanten Änderungen zum Einkommensteuergesetz, Energiewirtschaftsgesetz und zur Gasnetzzugangsverordnung soll ein in Kraft treten bereits am Tag nach der Verkündung gelten.

Fundstelle

Bundeskabinett, Regierungsentwurf vom 25.03.2014, Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der
mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz), BR-Drs. 130/15

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