FG Berlin-Brandenburg: Auswahlermessen des Finanzamts bei Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers wegen Rückforderung von Steuererstattungen
Sachverhalt
Zugunsten der Klägerin wurde ein Steuererstattungsanspruch abgetreten. Das Finanzamt jedoch änderte einige Jahre später die dazugehörige Steuerfestsetzung des Abtretenden, wodurch dieser den Steuererstattungsanspruch verlor. Daraufhin machte das Finanzamt der Klägerin gegenüber einen Rückforderungsanspruch geltend. Streitig ist, ob die Klägerin als Abtretungsempfängerin oder der Abtretende Schuldner der Steuererstattung ist.
Entscheidung
Das streitgegenständliche Steuerguthaben, das der Klägerin abgetreten wurde, bestand infolge der Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber des Abtretenden nicht mehr. Dadurch hat die Klägerin den ihr zugeschriebenen Abtretungsbetrag ohne rechtlichen Grund erhalten und war daher ungerechtfertigt bereichert. Auf Grundlage von § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO war sie grundsätzlich verpflichtet, den entsprechenden Betrag zurückzuerstatten. Nach Satz 3 jedoch hätte das Finanzamt auch den Abtretenden mit der Rückerstattung belasten können, denn dieser und die Klägerin waren insoweit Gesamtschuldner. Diese Vorschrift gibt jedoch keine Rangfolge der Inanspruchnahme vor. Es ist grundsätzlich von einer Gleichrangigkeit auszugehen. Daher liegt es im Ermessen der Finanzbehörde, wen sie in Anspruch nimmt. Im Streitfall allerdings hat das Finanzamt sein Ermessen nicht ausgeübt. So ist den angegriffenen Abrechnungsbescheiden nicht zu entnehmen, welche Umstände sie dazu bewogen hat, die Auswahlentscheidung zulasten der Klägerin ausfallen zu lassen. Weiterhin gab es keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Abtretenden. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da die Klägerin in dieser zum einen anstelle des Rückforderungsbegehrens spiegelbildlich ein entsprechendes Steuerguthaben beanspruchte und zum anderen der Rückforderungsanspruch ebenso wenig regelmäßig nur gegen den Abtretenden zu richten ist.
Betroffene Norm
§ 37 Abs. 2 AO
Fundstelle
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2010, 7 K 42/05, DStRE 2011, S. 115, rechtskräftig