Sachverhalt
Der Kläger, ein australischer Staatsbürger, der die deutsche Sprache weder in Schrift noch Wort versteht, ist Erbe inländischen Vermögens. Die Erbschaftsteuer wurde mit Bescheid vom 28.06.2007 unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Der Änderungsbescheid vom 27.04.2009 wurde an die bisherigen Rechtsanwälte und Empfangsbevollmächtigten des Klägers adressiert, die dem Finanzamt mitteilten, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr bestehe. Daraufhin übersandte das Finanzamt dem Kläger persönlich an seine australische Adresse mit Datum vom 18.06.2009 eine Ausfertigung des Änderungsbescheides. Mit Schreiben vom 01.06.2009 wandte sich der Kläger in englischer Sprache unter seiner Steuernummer gegen den Bescheid vom 27.04.2009. Das Finanzamt bat den Kläger, eine Übersetzung seines Schreibens in deutscher Sprache vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Mit Einspruchsentscheidung vom 13.04.2010 verwarf das Finanzamt den Einspruch als unzulässig, da der Einspruch verspätet eingegangen sei. Mit Schreiben vom 17.05.2010 (bei Gericht eingegangen am 25.05.2010) hat der Kläger in englischer Sprache Klage erhoben.
Entscheidung
Der Kläger hat wirksam Klage erhoben. Er hat sich mit Schreiben vom 17.05.2010 an das Gericht lediglich in englischer Sprache gegen die Einspruchsentscheidung gewandt und nach herrschender Auffassung ist ein fremdsprachiger Schriftsatz wegen des Grundsatzes der deutschen Gerichtssprache unbeachtlich und deshalb nicht fristwahrend. Gleichwohl ist im Streitfall die Klage wirksam erhoben, weil das Gericht von Amts wegen die in englischer Sprache abgefasste Klageschrift in die deutsche Sprache hat übersetzen lassen. Der Senat hielt es im Streitfall für geboten, eine Übersetzung vornehmen zu lassen. Ein dem deutschen Erbschaftsteur- und Schenkungsteuerrecht unterworfener ausländischer Steuerpflichtiger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Finanzverwaltung in seiner Erbschaftsteuersache.
Die Finanzbehörde kann in begründeten Fällen - im pflichtgemäßen Ermessen - die Vorlage einer Übersetzung verlangen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 AO). Dabei hat die Finanzverwaltung zunächst zu prüfen, ob eine zur Bearbeitung ausreichende Übersetzung durch eigene Bedienstete oder im Wege der Amtshilfe ohne Schwierigkeiten beschafft werden kann. Hierbei sind Übersetzungen nur im Rahmen des Notwendigen und nicht aus Prinzip anzufordern. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des fremdsprachigen Schriftstücks an, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb einer von dieser festgesetzten und angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der spätere Eingang der Übersetzung maßgeblich. Unterbleibt dieser zwingende Hinweis, tritt der Fristablauf nicht ein. Der Umstand, dass die Übersetzung der Klageschrift in die deutsche Sprache nicht innerhalb der laufenden Klagefrist vorgelegt worden ist, macht die Klage nicht unzulässig. Da der Senat den Kläger nicht aufgefordert hat, innerhalb einer bestimmten Frist eine Übersetzung vorzulegen, ist ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Betroffene Norm
§ 87 Abs. 2 und 4 AO, § 56 FGO
Streitjahr 2009
Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2010, K 1775/10 Erb, Revision nicht zugelassen

