25.08.2010

FG Düsseldorf: Versehentliche Nichtaufnahme des Nachprüfungsvorbehalts in den Ursprungsbescheid

Sachverhalt

In der Klage wird die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids auf Grundlage des Nachprüfungsvorbehalts nach § 164 Abs. 2 AO in Frage gestellt. Der Kläger erhielt infolge einer Außenprüfung einen Steuerbescheid, der – im Gegensatz zu den Bescheiden der Vor- und Folgejahre – keinen Vorbehalt der Nachprüfung enthielt. Lediglich in der in den Steuerakten des beklagten Finanzamts abgehefteten Steuererklärung des Klägers und in einem Zusatz im sogenannten Veranlagungsspiegel wurde ein entsprechender Hinweis seitens des Finanzamts angebracht. Im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung erließ das Finanzamt einen auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Entscheidung

Das FG Düsseldorf hat die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids verneint. Bei einem versehentlichen Unterbleiben der Anordnung des Nachprüfungsvorbehalts kann der Bescheid unmittelbar nach §§ 164 Abs. 2 i.V.m. 129 AO geändert werden, wenn sich der Nachprüfungsvorbehalt auf der Durchschrift des Bescheids vom Finanzamt befindet. Vermerke in der abgehefteten Steuererklärung und im Zusatz des Veranlagungsspiegels bringen den eigentlichen Willen des Finanzbeamten zum Nachprüfungsvorbehalt jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass ein angebliches mechanisches Versehen nachgeschoben wird, ohne dass sicher verifizierbar ist, ob dieses tatsächlich vorlag. 

Dieser Befund geht zu Lasten der Finanzbehörde, die die objektive Beweislast für die Richtigkeit ihres Vorbringens, die Aufnahme des Nachprüfungsvorbehalts sei versehentlich unterblieben, trägt. Auf die Kenntnis interner Arbeitsanweisungen der Finanzverwaltung wird – im Gegensatz zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.07.2007 – nicht abgestellt.

Betroffene Norm

§ 164 Abs. 2 AO

Anmerkungen

Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 15/10

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2010, 11 K 5113/08 F, EFG 2010, S. 838.