22.02.2011

FG Hamburg: Keine Aussetzung der Vollziehung für Soli 2007

Sachverhalt

Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Solidaritätszuschlages 2008 wegen Verfassungswidrigkeit. Streitig ist, ob die verfassungsrechtlichen Zweifel am SolZG einen Antrag auf AdV rechtfertigen.

Entscheidung

Das FG Hamburg hat die Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel am SolZG nicht die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. Zum einen begründet das Ziel einer geordneten Haushaltsführung das überwiegende Interesse am Vollzug des Gesetzes. Zum anderen ist im Falle einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht bei Bejahung der Verfassungswidrigkeit des SolZG mit einer Weitergeltungsanordnung zu rechnen. Es wäre daher sinnwidrig, AdV zu gewähren, wenn in jedem Falle mit einer letztendlichen Zahlungspflicht der Antragssteller sicher zu rechnen ist.

Betroffene Norm

§ 361 AO, SolZG

Fundstelle

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 04.06.2010, 3 V 62/10, EFG 2010, S. 57, rechtskräftig

Weitere Fundstelle

BMF, Schreiben vom 07.12.2009, IV A 3 – S 0338/07/10010, BStBl I 2009 S. 1509, ausführlicher in den Deloitte Tax-News

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