In einem dem Finanzgericht Münster vorgelegten Streitfall hatte das Finanzamt eine Grundstückseinbringung aus einem anderen Betriebsvermögen in eine GmbH & Co. GbR ursprünglich nicht als Entnahme behandelt, weil es, entsprechend der damaligen Rechtsauffassung der Verwaltung, die aufnehmende Gesellschaft als gewerblich geprägt eingeordnet hat und damit angenommen hatte, die Besteuerung der stillen Reserven könne erst zu einem späteren Zeitpunkt, bei Ausscheiden des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen, erfolgen. Nach Bestandskraft des Bescheides entschied der BGH, dass das Vermögen einer GbR dem Privatvermögen zuzuordnen sei. Daraufhin wollte das Finanzamt seine dem Steuerbescheid zugrunde gelegte Wertung, die sich mit Ergehen des BGH-Urteils als unzutreffend erwies, über die Vorschrift des § 174 Abs. 3 AO korrigieren und trotz eingetretener Bestandskraft der Steuerfestsetzung nachträglich einen Entnahmegewinn erfassen.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 3 AO („negativer Widerstreit“) nicht anzuwenden ist, wenn die Finanzverwaltung eine falsche rechtliche Würdigung vorgenommen hat. § 174 Abs. 3 AO erfordert, dass ein bestimmter Sachverhalt in keinem von mehreren in Betracht zu ziehenden Steuer- und Feststellungsbescheiden berücksichtigt worden ist, obwohl er in einem dieser Bescheide hätte berücksichtigt werden müssen. Die Annahme des Finanzamtes, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu erfassen, muss für die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts im Steuerbescheid kausal gewesen sein. Dies fehlt, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts auf der Beurteilung des Finanzamts beruht, der Sachverhalt sei weder in diesem noch einem anderen Steuer- oder Feststellungsbescheid steuermindernd zu berücksichtigen, oder wenn das Finanzamt die Besteuerung stiller Reserven unterlässt, weil es annimmt, die Wirtschaftsgüter seien nach wie vor steuerlich verstrickt.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 14.01.2010 entschieden – siehe ausführlicher Deloitte Tax-News.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.05.2007, Az. 6 K 2818/03 F, EFG 2007, S. 1478.

