Zurück zur Übersicht
25.01.2011
Verfahrensrecht

FG Münster: Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Erhebung von Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO verfassungsgemäß ist. Die Klägerin stellte im Jahr 2007 beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt setzte für die Bearbeitung der verbindlichen Auskunft eine Gebühr fest. Gegen diesen Gebührenbescheid legte die Klägerin Einspruch ein.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG Münster verstößt die Gebührenpflicht nicht gegen das Grundgesetz. Der erkennende Senat schließt sich damit an die kurz zuvor ergangene Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg an. Nach Ansicht des FG Münster besteht aus rechtsstaatlichen Gründen keine Verpflichtung der Finanzbehörde, für den Steuerpflichtigen dessen Sachverhaltsgestaltung kostenfrei steuerrechtlich zu prüfen. Die Bearbeitung eines solchen Auskunftsersuchens verursache zusätzliche, vorab und außerhalb des Veranlagungsverfahrens entstehende Kosten. Des Weiteren stelle die mit der verbindlichen Auskunft bezweckte und bewirkte Planungs- und Rechtsicherheit einen Vorteil für den Steuerpflichtigen dar. 

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 30.03.2011 (I R 61/10, I B 136/10) entschieden - siehe hierzu ausführlicher in den Deloitte Tax-News.

Betroffene Norm

§ 89 Abs. 3 bis 5 AO

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 01.07.2010, 3 K 722/08 S, EFG 2010, S. 1969

Weitere Fundstellen

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008, 1 K 46/07, EFG 2008, S. 1342
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2010, 1 K 661/08, BB 2010, S. 1310

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.