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02.08.2010
Verfahrensrecht

FG Niedersachsen: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen evtl. Verfassungswidrigkeit des SolZ

Sachverhalt

In dem Klageverfahren ist die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (SolZ) zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2007 streitig. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem Beschluss vom 25.11.2009 die andauernde Erhebung des SolZ spätestens ab dem Jahr 2007 für verfassungswidrig erklärt und das Klageverfahren dem BVerfG vorgelegt. Gemäß BMF-Schreiben vom 07.12.2009 sind spätestens mit Wirkung ab 23.12.2009 SolZ-Festsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 vorläufig vorzunehmen. Im vorliegenden Klageverfahren wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt, da ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig ist.

Entscheidung

Das FG Niedersachsen hat die Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt. Die Entscheidung basiert auf einer vom Gericht vorgenommenen Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug des Gesetzes. Die geringe Intensität des Eingriffs für die Antragsteller steht erheblichen Auswirkungen einer positiven Aussetzungsentscheidung auf die öffentlichen Haushalte entgegen. In die Interessenabwägung ist zudem einbezogen worden, dass bisher ausschließlich der Siebte Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes ausgeht. Dieser Auffassung stehen andere Finanzgerichte sowie der BFH entgegen. 

Darüber hinaus hat das Finanzgericht Niedersachsen berücksichtigt, dass das BVerfG das Solidaritätszuschlagsgesetz voraussichtlich nicht ohne Anordnung einer befristeten Fortgeltungsrechnung für verfassungswidrig erklären würde und der Senat keine weitergehende Entscheidung als das Bundesverfassungsgericht treffen darf. Eine Aussetzung der Vollziehung könne mithin nicht gewährt werden, jedoch wurde die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Anmerkung

Nds FG, Beschluss vom 22.09.2015
Mit Beschluss vom 22.09.2015 (7 V 89/14) hat das Niedersächsische FG nun die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2012 aufgehoben. Das FG ist von der Verfassungswidrigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt.

Fundstelle

FG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.2010, Az. 12 V 58/10.

Weitere Fundstellen
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 22.09.2015, 7 V 89/14, Beschwerde zugelassen, siehe Deloitte Tax-News
Pressemitteilung vom 19.10.2015
BMF-Schreiben vom 07.12.2009, IV A 3 – S 0338/07/10010, BStBl I 2009 S. 1509, ausführlich in den Deloitte Tax-News.

Weitere Beiträge zum Thema

BFH: Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG
BMF: Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlages betrifft auch Abgeltungsteuer

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