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23.07.2010
Verfahrensrecht

Niedersächsisches FG: Kostenfestsetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Sachverhalt

Die Kläger beantragten bei dem hierfür zuständigen Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die einkommensteuerliche Beurteilung eines genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalts. Das Finanzamt erteilte die verbindliche Auskunft und setzte gleichzeitig gegenüber den Klägern eine Gebühr hierfür fest. Diesen Betrag hatte das Finanzamt unter Ansatz des von den Klägern angegebe-nen Gegenstandswerts in entsprechender Anwendung des § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) ermittelt. Gegen die Gebührenfestsetzung legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend, die Gebührenfestsetzung sei verfassungswidrig. Zudem beantragten sie, das Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen zu lassen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg und wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung

Selbst wenn das Einspruchsverfahren teilweise von Gesetzes wegen ruht, weil wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird, ist das Einspruchsverfahren fortzusetzen, wenn die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt. Es sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich, die im Streitfall die Weigerung des Finanzamts, das Ruhen des Einspruchsverfahrens anzuordnen, unrechtmäßig erscheinen lassen.

Des Weiteren ist die Gebührenfestsetzung rechtmäßig erfolgt. Das Finanzamt hat auf den Antrag der Kläger hin eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines von den Klägern hinreichend genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalts erteilt. Die Gebühr hat es zutreffend nach dem pauschalierten Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für die Kläger hatte und die Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 GKG bestimmt. In der gesetzlich normierten Gebührenpflicht für die den Klägern erteilte verbindliche Auskunft ist weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Verstoß gegen das Grundgesetz zu sehen. Die Gebühr erfüllt - als Entgelt für eine besondere Leistung der Finanzverwaltung und damit zum Ausgleich eines besonderen Vorteils des Steuerpflichtigen - die Anforderungen an den verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff. Sie ist durch die mit der Auskunft verursachten Kosten und den mit ihr verbundenen, individuell zurechenbaren Vorteil sachlich legitimiert.

Der Gesetzgeber hat mit der Auskunftsgebühr erkennbar das Ziel verfolgt, den durch die Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden Verwaltungsaufwand zu decken und den durch diese Dienstleistung dem Steuerpflichtigen zuteilwerdenden Vorteil auszugleichen. Die Auskunftsgebühr ist im Falle der Klägerin auch ihrer Höhe nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Um die dem Grunde nach durch die Kosten und den individuellen Vorteil der Auskunft gerechtfertigte Gebühr zu bemessen, durfte sich der Gesetzgeber an dem pauschalierten steuerlichen Wert der Auskunft orientieren. Die Gebührenbemessung wäre verfassungsrechtlich erst dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken stünde. Das ist indes nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat mit seiner Anlehnung an das GKG einen vertretbaren Gebührenmaßstab gewählt und umgesetzt. Auch im Streitfall steht die Höhe der Gebühr nicht außer Verhältnis zum Verwaltungsaufwand und zum Wert des steuerlichen Interesses der Kläger und ist damit nicht zu beanstanden.

Fundstelle

Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.06.2010, Az. 6 K 12181/08.

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