Niedersächsisches FG: Vorläufigkeitsvermerk nicht hinreichend verständlich
Sachverhalt
Im Urteilsfall hat der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid angefochten, da der in dem Einkommensteuerbescheid angeführte Vorläifigkeitsvermerk inhaltlich zu ungenau sei und nur durch eine Einspruchseinlegung in Verbindung mit der Anordnung der Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ausreichender Rechtsschutz gewährt wurde. Der Vorläufigkeitsvermerk bezog sich auf diverse Grundsatzverfahren beim Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof.
Entscheidung
Das Finanzamt wies den Einspruch sowie den Antrag auf Ruhen des gesamten Verfahrens durch Teil-Einspruchentscheidung gemäß § 367 Abs. 2a AO zurück.
Mit Urteil vom 12.12.2007 hat das Niedersächsische FG den Teileinspruchbescheid aufgehoben und den Vorläufigkeitsvermerk als nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend verständlich und nicht hinreichend formuliert angesehen. Er lässt den Umfang und Grund nicht hinreichend genau erkennen und vermittelt deshalb nicht den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Steuerrechtsschutz. Der Vorläufigkeitsvermerk lässt offen, ob er nur bereits anhängige Gerichtsverfahren oder auch zukünftige betrifft.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 30.09.2010 entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.12.2007, 7 K 249/07, EFG 2008, S. 1082; siehe hierzu BFH, Urteil vom 30.09.2010, III R 39/08, ausführlicher in den Deloitte Tax-News