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Für in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG in der Fassung des JStG 2009 nunmehr ebenfalls als gemeinnützig anerkannt werden können, hat der Gesetzgeber gleichzeitig die im Wesentlichen so bereits im Entwurf des JStG 2009 enthaltene Ergänzung des § 51 Abs. 2 AO um den sogenannten „strukturellen Inlandsbezug“ gesetzlich festgeschrieben. Voraussetzung der Anerkennung der Steuerbegünstigung gemäß §§ 51ff. AO ist danach bei einer Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland, dass die Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.

