Wie bereits in unserer Sonderausgabe der Non Profit News März 2008 mitgeteilt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 18.09.2007 entschieden, dass die Durchführung von Rettungsdiensten und Krankentransporten als solche nicht gem. § 3 Nr. 20 d GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind.
Zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Auswirkungen dieses Beschlusses hat nunmehr das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 20.01.2009 Stellung genommen. Danach wird am Anwendungserlass zur AO zu § 66, Nr. 6 festgehalten. Dementsprechend sind Rettungsdienste und Krankentransporte, die von gemeinnützigen Körperschaften betrieben werden, dann als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn für die transportierten Personen während der Fahrt eine fachliche Betreuung notwendig bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen erforderlich ist oder möglicherweise erforderlich wird. Die steuerbegünstigten Körperschaften übten Rettungsdienste und Krankentransporte entgegen der Annahme des BFH regelmäßig nicht des Erwerbs wegen aus, sondern verfolgen damit ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke.

