20.03.2009

Weitere Änderungen der Abgabenordnung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009

Ausschluss extremistischer Zielsetzungen

§ 51 Abs. 3 AO n.F. regelt künftig, dass Körperschaften nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden können, wenn sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz fördern und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandeln. Die Vorschrift entspricht damit der bisherigen Verwaltungsauffassung (AEAO zu § 52 Tz. 16) und führt zu einem Ausschluss von Körperschaften, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand des Staates oder seine Einrichtungen richtet. Gesetzgeberisches Motiv war darüber hinaus der Ausschluss sog. fremdenfeindlicher Spendensammelvereine von den Vergünstigungen des Gemeinnützigkeitsrechts.

Normierung einer Mustersatzung

Die bisher lediglich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung enthaltenen Mustersatzungen für Vereine und andere Körperschaften sowie das Muster einer Erklärung für Ordensgemeinschaften ist nunmehr für alle Körperschaften zusammengefasst worden und als Anlage 1 zu § 60 AO in das Gesetz aufgenommen worden. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt, dass die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten muss. Die Neuregelung ist gemäß § 1f Abs. 2 EGAO i.d.F. des JStG 2009 auf Körperschaften, die nach dem 31.12.2008 gegründet werden sowie auf Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem 31.12.2008 wirksam werden, anzuwenden.