Zu der Frage, ob eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gemäß § 5a GmbHG in der Fassung des MoMiG eine steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. § 51 AO sein kann, hat sich nunmehr das Bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 31.03.2009 geäußert.
Wesentliches Merkmal einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist, dass für die Gründung ein Stammkapital von einem Euro ausreicht. Die Gesellschaft muss jedoch ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, solange diese nicht den Betrag von € 25.000 erreicht hat und das Stammkapital entsprechend angehoben worden ist.
Dieses gesellschaftsrechtliche Gebot könnte in bestimmten Konstellationen in Konflikt geraten mit der aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht nur sehr eingeschränkten Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen und dem Grundsatz der zeitnahen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel für die gemeinnützigen Zwecke (vgl. §§ 55, 58 AO).
Das Bayerische Landesamt für Steuern vertritt nun unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Auffassung, dass die gesellschaftsrechtlich vorgeschriebene Rücklagenbildung bis zum Erreichen des Stammkapitals von € 25.000 nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung verstoße. Ebenso wenig wie das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft unterlägen auch solche Beträge nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, die zur Erhöhung des Stammkapitals aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bestimmt seien.
Die Finanzverwaltung vertritt damit die Auffassung, dass Mittel, deren Verwendung gesellschaftsrechtlich bereits vorgegeben ist, aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht keiner abweichenden Verwendungspflicht unterliegen können. Der hierin zum Ausdruck kommende Vorrang des Gesellschaftsrechts gegenüber dem Gemeinnützigkeitsrecht erscheint aus praktischer Sicht zumindest in diesem Fall sinnvoll – unumstritten ist er jedoch nicht.

