Der Bundestag hat am 02.07.2009 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen verabschiedet. Kernpunkte des Gesetzes sind:
- Begrenzung der Organhaftung ehrenamtlich tätiger Vorstände gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
- Keine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis, aber Haftungsbefreiungsanspruch gegenüber dem Verein bei Ersatzpflicht gegenüber Dritten, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gegeben ist.
- Gleiches gilt für Vorstände, die ein geringfügiges Honorar von max. € 500/Jahr erhalten.
- Berücksichtigung schriftlich fixierter Aufgabenverteilungen bei der Haftung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Erfüllung steuerlicher Pflichten.
- Gleiches soll auch für Stiftungsvorstände gelten (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23.06.2009; BT-Drucks. 16/13537).
Die von der Bundesregierung zunächst favorisierte Einführung einer Versicherungspflicht für Vereinsvorstände ist damit zugunsten der beschriebenen Haftungsprivilegierungen aufgegeben worden. Die Beschlussfassung des Bundesrates über das Gesetz ist für September vorgesehen, so dass mit einem Inkrafttreten des Gesetzes erst im Herbst zu rechnen ist. Gleiches gilt für das ebenfalls vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister
und anderer vereinsrechtlicher Änderungen, mit dem vor allem die Möglichkeit geschaffen wird, künftig sämtliche Vereinsregisteranmeldungen nach Wahl des Vereins auch elektronisch vorzunehmen.

