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Die umstrittene Frage der analogen Anwendung der für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Vorschrift des § 64 GmbHG (Haftung gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf Vereinsvorstände hat das OLG Hamburg klar verneint (Urt. v. 05.02.2009, Az. 6 U 216/07). Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof im laufenden Revisionsverfahren (Az. I ZR 181/08) dieser Auffassung anschließen wird. Auch insoweit werden wir an dieser Stelle wieder berichten.

