09.06.2009

Schätzung des Überschusses aus wirtschaftlichem
Geschäftsbetrieb

Mit Urteil vom 11.02.2009 (Az. I R 73/08) hat der BFH den engen Anwendungsbereich der Gewinnschätzung bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 64 Abs. 5 AO bestätigt.

Nach dieser Vorschrift können Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials, die außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle erzielt werden und der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen, in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte der klagende Verein beantragt, auch solche Gewinne der – im Ergebnis günstigen – Schätzung zu unterwerfen, die im Rahmen eines sog. Pfennigbasars erzielt worden waren. Dabei handelte es sich um eine Veranstaltung, für die die Vereinsmitglieder gebrauchte Gegenstände aller Art sammelten (u.a. Kleidung, Bücher, Haushaltsgeräte), die sie dann auf dem Basar verkauften. Der Überschuss wurde für wohltätige Zwecke gespendet.

Rechtliche Würdigung

Der BFH hat mit dem Urteil die ganz überwiegende Meinung des Fachschrifttums bestätigt, wonach die von § 64 Abs. 5 AO geforderte Verwertung von Altmaterial nicht gegeben ist, wenn es im Rahmen eines Basars oder Flohmarkts zu einem Einzelverkauf gebrauchter Gegenstände kommt. Unter dem Begriff der Verwertung von Altmaterial (z.B. Altkleider, Altpapier, Schrott) sei die Veräußerung solcher Gegenstände zu verstehen, die nur noch einen Altmaterialwert haben, denen darüber hinaus jedoch kein einzeln zuordenbarer Gegenstandswert zukomme. Diese Auffassung stützt der BFH auch auf den Willen des Gesetzgebers, der einen entsprechenden Vorschlag des Finanzausschusses und des Bundesrates, die Schätzung auf Überschüsse aus der Verwertung gespendeter und gesammelter Sachen zu erstrecken, bewusst nicht aufgegriffen hat. Damit ist klargestellt, dass auch künftig eine Schätzung gemäß § 64 Abs. 5 AO nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen in Betracht kommt.