Mit Urteil vom 07.10.2009 (Az. II R 23/08, DStR 2009, S. 2426) entschied der BFH wie schon zuvor das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007 (Az. 8 K 8132/07, StuB 2009, S. 74), dass die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze i.S.d. § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze zu ermitteln ist. Der in der Vorschrift § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verwendete Begriff „Umsätze“ schließt zwar, wie sich aus der Bezugnahme auf § 4 Nr. 8 bis Nr. 10 zu den nicht einzubeziehenden steuerfreien Umsätzen ergibt, an die
Regelungen des UStG an. Jedoch verweist die Vorschrift nicht auf § 1 Abs. 1 UStG. Daraus ergibt sich, dass der BFH den in § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verwendeten Begriff „Umsätze“ i.S.d. umsatzsteuerrechtlichen Sprachgebrauchs ausgelegt hat und daher die nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze dazu zählt.

