11.01.2010

Bindungswirkung eines wegen Feststellungsverjährung aufgehobenen Feststellungsbescheids

Der Kläger war in den Streitjahren als stiller Gesellschafter am Unternehmen einer KG beteiligt. Aus dieser Beteiligung hat er für die Streitjahre Verluste erklärt, die vom Finanzamt ohne Vorliegen eines Feststellungsbescheids der KG anerkannt wurden. In den nachfolgenden Feststellungsbescheiden für die KG wurde das Vorliegen von Beteiligungsverlusten mangels Gewinnerzielungsabsicht abgelehnt. Diesen Feststellungen folgte das Festsetzungsfinanzamt durch entsprechende Änderungsbescheide. Jedoch waren aufgrund von Verfahrensmängeln bzw. Feststellungsverjährung die Grundlagenbescheide rechtswidrig und daher aufzuheben. In seinem Urteil vom 19.08.2009 (Az. I R 23/08, BFH/NV 2009, S. 1961) entschied der BFH, dass die vom Festsetzungsamt erlassenen Änderungsbescheide (Folgebescheide) ebenfalls aufzuheben waren und die ursprünglich anerkannten Verluste des Klägers aus der KG wieder zu berücksichtigen sind, da keine Bindungswirkung durch Grundlagenbescheide mehr vorlag. Eine Verpflichtung für das Festsetzungsfinanzamt zur Änderung folgte aus der Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Denn die Aufhebung des Grundlagenbescheids, der zuvor für die Beurteilung der Beteiligungseinkünfte maßgeblich gewesen sei, bedinge für die ihm nachgeschalteten Folgebescheide die Verpflichtung des Festsetzungsfinanzamts, die letztgenannten Bescheide dergestalt zu ändern, dass die Wirkungen des Grundlagenbescheids rückgängig zu machen seien.