20.10.2009

Aussetzungszinsen bei Tilgung der Steuerschuld trotz AdV

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat durch eine Kurzmitteilung vom 13.07.2009 (Az. S 0464/S 0623 A – St 35 2, DB 2009, S. 1734) bekannt gegeben, dass in Fällen, in denen die strittige Steuer trotz AdV des Bescheides gezahlt wird, keine Aussetzungszinsen (§ 237 AO) entstehen, wenn das Finanzamt den entrichteten Betrag im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen ausnahmsweise vorerst behält, da die in § 237 Abs. 1 AO enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen eines „geschuldeten Betrags“ erfüllt sind.